Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Scheinselbständigkeit. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Scheinselbständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitnehmer ist der Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von dem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrags vom Arbeitsvertrag zu beachten ist.
2. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Normenkette
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 78 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; ZPO § 569
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen 2 Ca 970/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. August 2010 – 2 Ca 970/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.229,52 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im Vorabverfahren um den richtigen Rechtsweg.
Dem Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit über restliche Vergütung für Juni 2010 und die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung zugrunde.
Zwischen den Parteien besteht ein am 12. Oktober 2009 geschlossener „Freier Mitarbeiter Vertrag” der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
Freier Mitarbeiter Vertrag
zwischen
A. K, Mr.
– nachfolgend Unternehmen genannt- und
Vorname, Name |
B. |
Straße |
H |
PLZ, Ort |
O |
Telefon/Fax |
|
Geburtsdatum |
|
– nachfolgend Freier Mitarbeiter (FM) genannt – wird folgender Vertrag geschlossen:
Prämisse:
Das Unternehmen betreibt ein Fitnessstudio das einer Studioleitung bedarf, da der Geschäftsführer auf Grund vielseitiger Aufgaben nicht über die entsprechenden Zeitressourcen verfügt. Der FM bietet dem Unternehmen diese Managementleistungen an. Auf dieser Basis schließen beide Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarung. Der FM verfügt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar über generelle Managementfähigkeiten, jedoch noch nicht über ein umfangreiches Know How was die Studioleitung eines Fitnessstudios anbelangt. Dieses wird Ihm durch Wissenstransfer des Geschäftsführers und Besuch von externen, fitnessspezifischen Seminaren vermittelt.
§ 1 rechtliche Stellung des FM
Der FM handelt selbständig und eigenverantwortlich und ist nicht in die Betriebsorganisation d Unternehmens eingebunden.
Dieses Vertragsverhältnis begründet kein Arbeitsverhältnis.
§ 2 Aufgabenbereich/Gebiet
Der FM wird für das Unternehmen in enger Absprache mit dem Geschäftsführer auf regelmäßiger Basis die Verkaufs- und Marketingaktionen, den Personaleinsatz, die Personalauswahl im Studio, die Firmenkooperationen sowie die Kosten- und Ertragsplanung planen und durchführen.
§ 3 Pflichten des FM
Freier Mitarbeiter Vertrag
Der FM verpflichtet sich:
- während der Vertragsdauer, die oben vereinbarten Leistungen regelmäßig in eigener Person zu erbringen und dabei i. d. R. mindestens an 20 Std. in der Woche zur Verfügung zu stehen.
- Aufträge von anderen Auftraggebern so zu bearbeiten, dass sie dieses Vertragsverhältnis nicht beeinträchtigen.
- Die Absprachen mit dem Geschäftsführer bezüglich Angebote, Verkaufsstrategie Personalpolitik, sowie Kosten- und Ertragsplanung zu beachten.
- Eigene Vorschläge hierzu einzubringen.
- Der FM wird über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisse bekanntgeworden sind und über seine Vergütung während der Vertragsdauer und nach Vertragsbeendigung Stillschweigen bewahren.
- Darüber hinaus ist das Unternehmen berechtigt den vorliegenden Vertrag fristlos zu kündigen,wenn der FM gegen eine Bestimmung von § 3 Abs. 1 oder 2 zum wiederholten Male, trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat.
§ 4 Wettbewerb.
1. Während der Vertragsdauer darf der FM weder selbst noch mittelbar Wettbewerb zum Nachteil des Unternehmens betreiben.
2. Hält der FM sich nicht an § 4 Wettbewerb Abs. 1 ist von ihm eine Vertragsstrafe in Höhe …5.000.– EURzu zahlen.
3. Der FM hat ihm anvertraute oder durch dieses Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisse vertraulich zu behandeln.
§ 5 Pflichten des Unternehmens
1. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem FM während den Einsatzzeiten die benötigtenHilfsmittel zur Verfügung zu stellen …
2.Der FM erhält keinen Ersatz für Fahrtkosten zum Studio …
§ 6 Vergütung …
1. Der FM stellt an das Unternehmen eine monatliche Rechnung basierend auf den mit der Unternehmen vereinbarten Tätigkeitsstunden für die hier geschilderte Tätigkeit.
Von einem durchschnittlichen Arbeitsanfall von 86 Stunden im Monat ausgehend, beträgt. der Rechnungsbetrag EUR 1.720,00 zzgl. Mwst. sofern der FM für die Mwst, opti...