Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, sofortige. Gütetermin, neuer. Protokollberichtigung. Rechtsmittel, statthaftes. Unzulässige sofortige Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine arbeitsgerichtliche Entscheidung (– hier: der am Ende einer Gütesitzung verkündeter Beschluss des Kammervorsitzenden: „Neuer Gütetermin wird von amtswegen bestimmt” –) mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.
Normenkette
ArbGG § 54 Abs. 1 S. 5, § 78; ZPO § 567
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1955/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 „gegen das Sitzungsprotokoll zu der Gerichtsverhandlung beim Arbeitsgericht vom 05.10.2005 sowie gegen den darin angegebenen Beschluss” des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – 2 Ca 1955/05 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers bei einem Beschwerdewert von 500,– Euro als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Klageschrift vom 09.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben gegen seine bisherige Arbeitgeberin und zusätzlich auch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Arbeitgeberin persönlich. Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 20.07.2005; ferner verfolgt er rückständige Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat Gütetermin anberaumt auf den 05.10.2005. Die Rechtsanwälte L. & Kollegen, C-Stadt, haben sich mit Schriftsätzen vom 23.08., 16.09. und 04.10.2005 bestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur den Beklagten zu 2), nicht jedoch die Beklagte zu 1), vertreten.
Im Gütetermin sind der Kläger einerseits und der „Beklagte zu 2) mit Rechtsanwalt St.” andererseits, für die Beklagte zu 1) ist niemand erschienen. In diesem Termin hat der Beklagte zu 2) nach einer entsprechend protokollierten Erklärung des Klägers eine Widerklage zurückgenommen, die der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht hatte und die bis zum Gütetermin dem Kläger noch nicht zugestellt war. Am Ende der Gütesitzung hat der Vorsitzende einen Beschluss verkündet mit dem Inhalt:
”Neuer Gütetermin wird von Amts wegen bestimmt.”
Eine Begründung für diesen Beschluss enthält die Sitzungsniederschrift nicht.
Der Kläger hat mit einem am 20.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen das Sitzungsprotokoll zu der Gerichtsverhandlung beim Arbeitsgericht vom 05.10.2005, zugestellt mit Schreiben vom 17.10.2005 sowie gegen den darin angegebenen Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er angegeben, die Ausführungen des Protokolls über den Verhandlungsverlauf vom 05.10.2005 seien zum wesentlichen Teil unrichtig und entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen. Die Kanzlei L. habe sich im vorliegenden Verfahren auch für die Beklagte zu 1) bestellt. Es sei unzutreffend, dass er die vom Arbeitsgericht protokollierten Erklärungen abgegeben habe. Das Arbeitsgericht hätte den Rechtsstreit nicht im Gütetermin vertagen dürfen, da die Beklagten keine sachbezogenen Einwände bezüglich seines Rechtsbegehrens vorgebracht hätten. Der Vorsitzende hätte ihn nicht bedrängen dürfen, seine Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückzunehmen, da seine Forderung auch insoweit begründet gewesen sei. Die Sitzungsniederschrift enthalte auch sonst zahlreiche Unrichtigkeiten. Insbesondere hätte das Arbeitsgericht eine Entscheidung über sein Klagebegehren treffen müssen und hätte den Rechtsstreit nicht im Gütetermin von Amts wegen vertagen dürfen, nachdem beide Beklagten trotz Aufforderung des Gerichts sich vor dem Gütetermin geweigert hatten, Vortrag zur Sache zu liefern.
Das Landesarbeitsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers dem Arbeitsgericht zum Erlass einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde zugeleitet.
Nach Hinweis durch den erstinstanzlichen Vorsitzenden, dass eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege, sodass der Kläger allenfalls einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift stellen könne, hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich aufrecht erhalten und zudem auch noch einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2005 – eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tage – hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel dahingehend erweitert, dass es sich auch gegen die Verhandlungsführung und Vorgehensweise des Vorsitzenden richte, da dieser das Recht zu seinen Ungunsten verletzt habe.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt,
die sofortige Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2005 den Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung – mit Ausnahme der Berichtigung der Anschrift des Beklagten zu 2) – zurückgewiesen und hat zudem mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tage der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den...