Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Person, arbeitnehmerähnliche. Rechtsweg. arbeitnehmerähnliche Person
Leitsatz (redaktionell)
Beruft sich ein Kläger zur Rechtswegbegründung auf seine Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person, muss er seine wirtschaftliche Lage im Zeitraum der Ausübung der behaupteten Tätigkeit, die Anspruchsgegenstand sein soll, schildern.
Normenkette
ArbGG § 5; EG-Vertrag Art. 234; SGG § 51
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 10.03.2011; Aktenzeichen 7 Ca 2898/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2011 – Az: 7 Ca 2898/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im Verfahren 7 Ca 2898/10 beim Arbeitsgericht Koblenz über behauptete Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz, Zahlung angemessener Vergütung und Honorar bezüglich der Behandlung von Privatpatienten. Zeitlich macht der Kläger Ansprüche für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 sowie Mehrforderungen für Bereitschaftsdienste ab dem 01.07.2007 geltend.
Der Beklagte zu 10. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in A-Stadt, die Beklagte zu 11. hat ihren Sitz als eingetragener Verein in S.. Mitglied der beiden Vereine sind jeweils Ärztinnen und Ärzte aller Fachgruppen entsprechend dem jeweiligen satzungsmäßig definierten regionalen Einzugsbereich der Vereine.
Sinn und Zweck der Beklagten zu 10. und 11. ist die Sicherstellung des ärztlichen Bereitschafts-/Notdienstes in dem jeweiligen Einzugsbereich. Zu diesem Zweck unterhält der Beklagte zu 10. eine Bereitschaftsdienstzentrale des Ärztenetzes M., die Beklagte zu 9. Die Beklagten zu 1. bis 8. sind Ärzte aus dem regionalen Einzugsbereich der Beklagten zu 10. und 11.
Der Kläger ist bzw. war niedergelassener Arzt und verfügt über keine Kassenzulassung. Er schloss mit der Beklagten zu 10. am 29.10./22.11.2004 einen Dienstvertrag, der aus verschiedenen Vorverfahren der Parteien, insbesondere dem Verfahren 11 Ta 163/09 gerichtsbekannt ist. Mit Schreiben vom 06.05.2008 sprach die Beklagte zu 10. dem Kläger gegenüber eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages zum 31.12.2008 aus, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 7 Ca 965/08 war. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde mangels Arbeitnehmereigenschaft erstinstanzlich abgewiesen. Das Urteil wurde zweitinstanzlich vom Landesarbeitsgericht (Az: 5 Sa 108/09) bestätigt, die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2010, Az: 5 AZN 103/10, durch das Bundesarbeitsgericht verworfen. Ein weiteres Verfahren, das der Kläger am 30.12.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz anhängig gemacht hat, in dem er Vergütungsansprüche in Höhe von 20.000,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 geltend macht, Az: 7 Ca 7/09, ist mit Beschluss vom 07.05.2009, im Beschwerdeverfahren (11 Ta 163/09) vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt, an das Landgericht Koblenz mangels Arbeitnehmereigenschaft verwiesen worden. Ein weiteres Verfahren, anhängig gemacht am 31.12.2009, Az: 7 Sa 2574/09, in dem der Kläger ebenfalls Zahlungsansprüche gegen die nunmehr auch Beklagten zu Ziffer 9., 10. und 11. in Höhe von 9.030,00 EUR nebst weiteren Auskunftsansprüchen im Rahmen der Stufenklage geltend gemacht hat, wurde mit Beschluss vom 05.08.2010 an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Koblenz verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Ansicht geäußert, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 eröffnet. Er hat insoweit auf (verschiedene) Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (z. B. 23.06.2010, B 6 Ka 7/09) und das Bundesarbeitsgericht (z. B. 20.10.2009, 5 AZB 30/09) verwiesen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 27.01.2011 die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 10. habe kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstverhältnis freiberuflicher Art bestanden. Warum der Kläger die Beklagten zu 1. bis 8. verklage bzw. die Beklagte zu 9., die als eigenständige Rechtspersönlichkeit nicht existiere, sei nicht dargetan.
Mit Beschluss vom 10.03.2011, dem Kläger zugestellt am 25.03.2011, hat das Arbeitsgericht Koblenz den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr verwiesen und hat im Wesentlichen ausgeführt, es läge kein sic-non-Fall vor, so dass allein die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht begründen könne. Der Kläger könne sich, wenn überhaupt auf allgemeine vertragliche Ansprüche oder aber Schadensersatzansprüche im Sinne von § 823 ff. BGB berufen.
Der Kläger sei auch kein Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten habe nicht bestanden.
Da der Kläger sich zum Vortrag im Wesentlichen auf die Parallelverfahren 7 Cs 965/08, 7 Ca 7/09 und 7 Ca 2574/09 berufen habe, berufe sich die Kammer auch ausdrücklich auf die in diesen Verfahren ...