Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwohnung, Überlassung. Gegenstandswert. Mietverhältnis. Streit. Streitwert. Ungewissheit. Vergleichsmehrwert. Wertbestimmung. Wertfestsetzung. Antrag auf Überlassung einer Dienstwohnung und Vergleichsmehrwert
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung eines Antrags auf Überlassung einer Dienstwohnung richtet sich auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 S. 1 GKG.
2. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt voraus, dass ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis, welches nicht bereits Verfahrensgegenstand ist, beseitigt wird.
Normenkette
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 27.06.2011; Aktenzeichen 8 Ca 499/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.06.2011 – 8 Ca 499/11 – wie folgt abgeändert:
„Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird für den Vergleich auf 3.916,31 Euro festgesetzt.”
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
In dem zu bewertenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.02.2011, zugegangen am 25.02.2011, nicht aufgelöst worden sei,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern dass es über den 31.03.2011 hinaus fortbestehe,
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer, sowie Führung und Leistung des Arbeitsverhältnisses erstreckt sowie
die Beklagte zu verurteilen, ihr die überlassene Dienstwohnung über den 31.03.2011 hinaus zu überlassen und weiterhin mit Strom und Wasser zu versorgen.
Die Klägerin war seit Oktober 2009 bei der Beklagten zu einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von 1.080,– Euro beschäftigt gewesen. Teil ihrer Entlohnung war die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 24.02.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei gegen Anrechnung ihres Resturlaubsanspruches. Die Klägerin hat dieser Anrechnung in der Klageschrift widersprochen und dies damit begründet, eine Anrechnung komme wegen ihrer Erkrankung seit Anfang März 2011 nicht in Betracht.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2011 (Ziffer 1) die Fortsetzung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Dienstwohnung bis zum 31.07.2011 gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses durch die Klägerin in Höhe von 200,– Euro ab Mai 2011 (Ziffer 2) und erklärten Übereinstimmung darüber, dass der Klägerin der ihr zustehende Urlaub (24 Urlaubstage) in Freizeit gewährt worden war (Ziffer 4).
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 27.06.2011 auf 3.120,– Euro für das Verfahren und auf 4.116,31 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hinsichtlich des Verfahrenswertes hat das Gericht den Antrag der Klägerin zu 1. mit einem Vierteljahresgehalt bewertet, wobei es ein monatliches Bruttoeinkommen von 720,– Euro zugrunde gelegt hat. Dies entspricht dem Bruttogehalt der Klägerin im Februar 2011. Den Antrag zu 3. hat das Gericht mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Den Antrag zu 4. hat das Gericht unter Zugrundelegung einer Miete in Höhe von 200,– Euro mit 3 Monatsmieten bewertet. Für den Vergleich hat das Gericht einen Mehrwert von 200,– Euro für Ziffer 2 und von 796,31 Euro, entsprechend einem Abgeltungsanspruch für 24 Urlaubstage, für Ziffer 4 festgesetzt.
Gegen diesen der Beklagten am 29.06.2011 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 12.07.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts, da das Gericht Positionen bewertet habe, die im Prozess weder geltend gemacht noch streitig gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form – und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,– Euro.
In der Sache hat die Beschwerde nur im geringen Umfang Erfolg.
Für den Vergleich war vorliegend lediglich ein Mehrwert von 796,31 Euro festzusetzen und damit insgesamt ein Vergleichswert von 3.916,31 Euro.
Den Verfahrenswert hat das Gericht jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.
Im Einzeln...