Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer. Rechtsweg. Zusammenhangsklage. sic-non-Fall. Rechtsweg: Klage des Geschäftsführers einer GmbH, der zum Vorstandsmitglied der Holding AG bestellt wurde

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für Zusammenhangsfragen (§ 2 Abs. 3 ArbGG) im sogenannten sic-non Fällen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen 10 Ca 2208/04)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2004 (Az.: 10 Ca 2208/04) hinsichtlich der Klageanträge 1 bis 3 aufgehoben.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgetrennt. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

3. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner – per Fax vorab am 19.08.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2004, dem Kläger zugegangen am 30.07.2004, nicht aufgelöst worden ist und über den 30.07.2004 hinaus fortbesteht. Zudem verlangt er seine tatsächliche Weiterbeschäftigung als „Chief Technical Officer”.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2004, der gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger seine Klage erweitert. Er beantragt nunmehr auch festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführerdienstverhältnis weder durch die außerordentliche, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2004 aufgelöst worden ist.

Der Kläger wurde von der beklagten GmbH mit Anstellungsvertrag vom 15.05.2002 i.V.m. dem Zusatzvertrag vom 12.07.2002 mit Wirkung zum 15.07.2002 als „Chief Technical Officer” zu einem monatlichen Basisgehalt von EUR 15.420, brutto, zuzüglich eines Ergebnisbonus von höchstens 40 % des Jahresbruttogehalts eingestellt.

Die beklagte GmbH ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der C AG (im Folgenden P. AG). Die Beklagte fungiert als Betriebsgesellschaft, da abgrenzbare Tätigkeiten zwischen beiden Gesellschaften nicht vorliegen.

Mit Wirkung zum 01.10.2002 wurde der Kläger sowohl zum Geschäftsführer der beklagten GmbH, als auch zum Vorstandsmitglied der P. AG bestellt. Aus diesem Anlass schlossen der Kläger und die P. AG unter dem 14.10.2002 einen Dienstvertrag.

Darin wurde die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der P. AG für die Dauer von drei Jahren sowie seine Position als „Chief Operating Officers” festgehalten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Kläger seine Arbeitskraft ausschließlich der P. AG zu widmen habe und andere berufliche Tätigkeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der P. AG ausüben dürfe. Das Jahresgehalt wurde in seiner Bruttobasis auf EUR 232.000, festgelegt und bei Erfüllung der aufgestellten Zielvorgaben eine jährliche Tantieme in Höhe von 60% des jährlichen Bruttobasisgehalts vereinbart. Außerdem wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung im Wert von bis zu EUR 55.000, zur Verfügung gestellt sowie eine weitreichende Aktienoption zugebilligt.

In Art. 7.2 (Verschiedenes) des Vertrages ist geregelt, dass „die Bestimmungen dieses Dienstvertrages alle vorhergegangenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen ersetzen”. Der 18seitige Vertragstext wurde blattweise von dem Kläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der P. AG paraphiert und auf dem Schlussblatt von beiden Personen mit vollem Namen unterschrieben.

Unter dem 14.03.2003 schlossen der Kläger und die C Wiesbaden GmbH, die die gleiche Anschrift wie die Beklagte hat, eine als „Anstellungsvertrag” bezeichnete Vereinbarung (vgl. Bl. 57 ff. des AnlO). In dieser heißt es u.a.:

㤠1 Aufgaben und Pflichten

  1. Mit Wirkung zum 15.03.2003 wird der Arbeitnehmer von der Gesellschaft als Geschäftsführer der C Wiesbaden GmbH angestellt
  2. Einsatzort des Arbeitnehmers ist Mainz und der Sitz der Gesellschaft.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

  1. Dieser Anstellungsvertrag, sowie die Regelungen der darin in Bezug genommenen Dokumente … und betrieblichen Regelungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Darüber hinausgehende mündliche oder schriftliche Absprachen wurden nicht getroffen. Frühere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien das Anstellungsverhältnis des Arbeitnehmers betreffend sind hiermit aufgehoben; …
  2. ….
  3. ….
  4. ….
  5. Sollte ein zweiter rechtsgültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem anderen Unternehmen der C-Gruppe bestehen, so gehen die Bestimmungen des anderen Vertrages diesem Vertrag vor.”

Dieser Vertrag weist auf der ersten Seite, oben rechts, die Firmenbezeichnung und die Anschrift der beklagten GmbH auf. Er wurde vom Kläger und zwei der damaligen Geschäfts...

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