Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung. Erfolgsaussicht. Erfüllung. Zeitpunkt. Prozesskostenhilfebewilligung
Leitsatz (redaktionell)
Wird die Klageforderung vor Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllt, besteht keine Erfolgsaussicht mehr für den später vervollständigten Prozesskostenhilfeantrag.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1450/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2005 (Az.: 2 Ca 1450/05) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2005, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen hat.
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 30.06.2005 als Dekorateurin beschäftigt. Diese hat das Gehalt für Juli 2005 einem Betrag in Höhe von 1.500 EUR brutto, entsprechend 1.135,51 EUR netto, abgerechnet, aber nicht ausgezahlt und trotz einer Aufforderung vom 06.09.2005 der Klägerin auch kein Arbeitszeugnis erteilt.
Mit ihrer am 16.09.2005 erhobenen Klage, die der Beklagten am 21.09.2005 zugestellt worden ist, hat die Klägerin daher für den Monat Juli 2005 einen Lohnanspruch i.H.v. 1.500 EUR brutto geltend gemacht, die Erteilung eines Zeugnisses begehrt sowie Urlaubsabgeltungsansprüche für sechs Arbeitstage i.H.v. (mindestens) 400 EUR brutto verlangt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin einen Gütetermin für den 10.10.2005 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2005, der am 04.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Anlagen mit der (erneuten) Bitte, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren, zu den Akten gereicht.
Zeitnah, nämlich mit einem Schreiben das am 05.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sie ebenfalls darum gebeten, nunmehr über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, da beabsichtigt sei, sodann die Klage zurückzunehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2005, der der Klägerin am 06.10.2005 zugestellt worden ist, lehnte das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die von der Klägerin angestrebte Rechtsverfolgung habe nach deren eigenen Vorbringen keine Erfolgsaussicht mehr, da diese bereits eine Klagerücknahme angekündigt habe. Maßgebend für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sei der letzte Sachstand, wenn alsbald nach der Entscheidungsreife, die hier erst am 04.10.2005 eingetreten sei, entschieden werde.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2005, der gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, da die Beklagte nach Klageerhebung gezahlt habe und gleichzeitig beantragt, den Gütetermin aufzuheben.
Im Gütetermin vom 10.10.2005 hat das Arbeitsgericht wegen Nichterscheinens der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Beklagten aufgegeben, zur Erledigungserklärung Stellung zu nehmen. Mit einem am 18.10.2005 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte der Erledigungserklärung mit der Begründung zugestimmt, sie habe bereits einige Zeit vor dem Gütetermin die Klageforderung erfüllt.
Gegen die die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung vom 05.10.2005 richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Klägerin vom 06.10.2005, die gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangene ist, mit der Begründung, es sei beabsichtigt, die Klage zurückzunehmen, weil die Beklagte nach Klageerhebung gezahlt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2006 nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.Vm. § 127 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) erhoben worden. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Einzelnen gilt es folgendes zu beachten:
1. Grundsätzlich ist für die Zeit nach Antragstellung und Vorlage der Prozesskostenhilfeerklärung Prozesskostenhilfe rückwirkend für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Dies ist regelmäßig der Tag, an dem die Partei gemäß § 117 ZPO einen formgerechten Antrag gestellt und die – vollständige – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39, m.w.N.).
Davon unabhängig stellt sic...