Entscheidungsstichwort (Thema)
Faxgerät und Zugang zum Internet/Intranet für den Betriebsrat. Betriebsrat. Internet. Intranet. Telefax-Gerät
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat kann ein ausschließlich zu seiner Nutzung vorgesehenes Telefaxgerät beanspruchen, wenn dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats dient. Die Mitbenutzung im Betrieb bereits vorhandener Telefaxgeräte ist dem Betriebsrat wegen seines berechtigten Geheimhaltungsbedürfnisses nicht zumutbar, wenn eingehende Schriftstücke für andere Betriebsangehörige einsehbar sind.
2. Der Betriebsrat kann einen Internetanschluss nicht beanspruchen, wenn die überwiegende Zahl der Arbeitsplätze im Betrieb nicht mit PC ausgestattet ist und lediglich die Geschäftsleitung über einen Internetzugang verfügt.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 05.02.2003; Aktenzeichen 7 BV 1995/02 KH) |
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom05.02.2003, AZ: 7 BV 1995/02, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1)Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2)Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Antragstellers auf Zurverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) betreibt mehrere Verbrauchermärkte. Antragsteller ist der für den Verbrauchermarkt (Supercenter) B gebildete Betriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Antragsgegnerin beschäftigt in dem betreffenden Verbrauchermarkt 158 Mitarbeiter.
In dem Betrieb sind zwei Telefaxgeräte installiert. Eines dieser Geräte befindet sich im Vorzimmer des Storemanagers, das andere in dem hiervon ca. 500 Meter entfernten Bereich der Warenannahme. Dem Betriebsrat ist es gestattet, die beiden Telefaxgeräte für eigene Zwecke mitzubenutzen. Die ganz überwiegende Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter arbeitet ohne Computer; nur die wenigen Mitarbeiter im Verwaltungsbereich verfügen über computerunterstützte Arbeitsplätze. Nach Behauptung des Betriebsrats verfügt der Computer am Arbeitsplatz des Warenhausleiters über einen Internetzugang. Ansonsten bestehen im Betrieb unstreitig keinerlei Internetanschlüsse. Im Verwaltungsbereich des Betriebs sind einzelne, nach Behauptung des Betriebsrats insgesamt drei Personalcomputer an das unternehmenseigene Intranet angeschlossen. Insoweit besteht die Möglichkeit, per E-Mail mit anderen Verbrauchermärkten sowie mit der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin zu kommunizieren. Der Betriebsrat verfügt über einen eigenen PC, der jedoch weder an das Internet noch an das unternehmensinterne Intranet angeschlossen ist.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein neuwertiges Faxgerät aus dem Warenhausverkauf zur Verfügung zu stellen,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die technischen und sonstigen Voraussetzungen zum Zugang für das Internet und Intranet über den betriebsratseigenen PC zu ermöglichen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.02.2003 (dort Seiten 2 bis 5 = Bl. 45 bis 48 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.02.2003 die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat ein Telefaxgerät zur Verfügung zu stellen sowie dem Betriebsrat die technischen und sonstigen Voraussetzungen zum Zugang für das Intranet über den betriebseigenen PC zu verschaffen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Beschlusses (= Bl. 49 bis 52 d. A.) verwiesen.
Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 05.06.2003 und dem Betriebsrat am 06.06.2003 zugestellt worden. Ihre gegen die erstinstanzliche Entscheidung am 04.07.2003 eingelegte Beschwerde hat die Arbeitgeberin innerhalb der ihr mit Beschluss vom 06.08.2003 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 14.08.2003 begründet. Der Betriebsrat hat am Montag, dem 07.07.2003, Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 18.07.2003 verlängerten Frist am 08.09.2003 begründet.
Die Arbeitgeberin trägt zur Begründung Ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm ein eigenes Telefax-Gerät mit eigenständigem Anschluss zur Verfügung gestellt werde. Hinsichtlich der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats sei es vielmehr ausreichend, dass er die beiden ...