Entscheidungsstichwort (Thema)
Handynutzung. Mitbestimmung. Ordnungsverhalten. Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.
2. Das Verbot eines Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen 2 BV 8/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.4.2009 – 2 BV 8/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Mit einem am 20. Januar 2009 eingeleiteten Beschlussverfahren reklamiert der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht. Zuletzt im Beschwerdeverfahren insbesondere zu der Frage, ob ihm bei einem durch Dienstanweisung ausgesprochenen Verbot der Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit ein entsprechendes Recht zusteht.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern.
Beim Antragsteller handelt es sich bei den bei der Antragsgegnerin gebildeten 7-köpfigen Betriebsrat.
Im Betrieb der Antragsgegnerin war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Am 12. Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung der Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Betrieb ein Telefonverbot mit Privathandys zu verhängen und an den Informationstafel in den Betriebsräumen entsprechende Mitteilungsblätter auszuhängen, aus denen sich ergibt, dass ein solches Verbot im Vertrieb verhängt wurde, so lange noch nicht der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder aber die Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,– EUR angedroht.
Die Arbeitgeberin hat
Zurückweisung
des Antrages beantragt und erwidert, sie könne jederzeit verlangen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren beruflichen Verpflichtungen nachgingen, ohne dass sie private Telefonate mit in den Betrieb eingebrachten Mobiltelefonen führten.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. April 2009 – 2 BV 8/09 – (Seite 2 – 4 = Bl. 27 – 29 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat in dem vorerwähnten Beschluss den Unterlassungsantrag des Betriebrates abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da allein das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei; es handele sich um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht. Anders als beim Radiohören würde der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Privathandys selbst aktiv und damit unmittelbar von der Arbeitsleistung abgelenkt. Das Arbeitsverhalten würde beeinträchtigt. Es bestünde für den Arbeitgeber auch keine Möglichkeit, den Umfang der privaten Tätigkeit zu überprüfen. Nach § 106 GewO könne der Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot aussprechen. Die bisherige Duldung führe nicht zu einem Mitbestimmungsrecht.
Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf Seite 4 – 6 d. Beschlusses (= Bl. 29- 31 d. A.) Bezug genommen.
Gegen den dem Betriebsrat am 02. Juni 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02. Juli 2009 eingelegte und am 03 August 2009 begründete Beschwerde.
Der Betriebsrat hält in dem Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung fest und meint, es sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben, da mit der Dienstanweisung Fragen der Ordnung des Betriebes geregelt würden. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 1997 – 1 ABR 53/96 – seien nur Anordnungen mitbestimmungsfrei, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert würde. Ausreichend sei nach einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 – wenn die Maßnahme darauf gerichtet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern oder die Ordnung des Betriebes zu gewährleisten. Der Arbeitgeber wolle vorliegend sicherstellen, dass sich die Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gemäß ihren Verpflichtungen verhielten. Mit dem Nutzungsverbot...