Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsdifferenz. Kostenansatz. Leistungen, wiederkehrende. Streitwert. Zahlungsklage. Beschwerde gegen Kostenansatz
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine bezifferte Forderung Streitgegenstand, so ist für den Streitwert ihr Nennbetrag maßgeblich. Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden nach § 42 Abs. 5 S.1 GKG in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet. Bestimmend für die Streitwertbemessung ist der Antrag, der gestellt worden ist.
Normenkette
GKG §§ 3, 42 Abs. 3, 5, § 66
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 26.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1466/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2008, Az.: 3 Ca 1466/07, wird zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. In seiner Klageschrift vom 01.06.2007, die am 04.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, stellte der Kläger folgende Anträge:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 562,67 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über Basiszinssatz seit 1.6.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein monatlich nachschüssig zu bezahlendes und ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5 % Punkten über Basiszinssatz verzinsliches Gesamtbruttogehalt von EUR 4.722,17 zu bezahlen.
Hilfsweise zu Ziffer 2,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils monatlich nachschüssig ein Gesamtbruttogehalt von EUR 4.742,17 zu bezahlen.
Zur Begründung führte er – kurz zusammengefasst – aus, er sei seit 33 Jahren bei verschiedenen Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit Wirkung zum 15.05.2007 sei gemäß § 613 a BGB ein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt. Die Beklagte habe sein Bruttomonatsgehalt von ursprünglich EUR 4.722,17 auf EUR 2.789,00 gekürzt, so dass sich eine monatliche Differenz von EUR 1.933,17 ergebe. Ihm stehe daher für den Monat Mai 2007 die Hälfte der Differenz (Klageantrag zu 1) und ab Juni 2007 die volle Differenz zu. Zur Klarstellung seiner Gehaltsansprüche sei es aber notwenig, im Klageantrag zu 2) das gesamte Gehalt aufzuführen, um nicht zu riskieren, dass die Beklagte auf den „Trick” verfalle, dann eben nur noch diese EUR 1.933,17, zzgl. der Differenz auf die EUR 2.789,00 zu bezahlen. Würde man ihn, wie vorsorglich hilfsweise beantragt, auf einen Feststellungsantrag verweisen, sei ein Feststellungsurteil nicht vollstreckbar. Er müsse dann jeden Monat seine Gehaltsdifferenz neu einklagen, was zu einem Zeitverzug führe, unpraktikabel sei und erheblich höhere Kosten verursache. Für den Streitwert sei allerdings nur die Differenz von EUR 1.933,17 von Bedeutung.
Mit Beschluss vom 01.10.2007 hat das Amtsgericht Düsseldorf (503 IN 183/07) über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat das Verfahren nicht weiterbetrieben, so dass es nach Ablauf von sechs Monaten am 09.04.2008 gemäß § 5 Abs. 4 AktO-ArbG ausgetragen worden ist.
Hierauf hat das Arbeitsgericht im Kostenansatz eine zweifache Gebühr nach Nr. 8210 KV, § 34 GKG in Höhe von EUR 2.712,00 zu Lasten des Klägers angesetzt. Der Berechnung wurde zunächst ein Kostenstreitwert von EUR 170.719,00 (36 × EUR 4.742,17) zu Grunde gelegt. Auf die Erinnerung des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.06.2008 den Kostenansatz auf EUR 2.512,00 reduziert und einen Kostenstreitwert von EUR 169.998,12 (36 × EUR 4.722,17) angenommen.
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 01.07.2008 zugestellten, Beschluss richtet sich die am 09.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.07.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Kläger ist der Ansicht, der Kostenstreitwert betrage lediglich EUR 69.594,12 (36 × EUR 1.933,17). Die Beklagte habe freiwillig EUR 2.789,00 gezahlt, so dass nur die Differenz von EUR 1.933,17 und nicht der Gesamtbetrag von EUR 4.722,17 streitig sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2008 ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 200,00 und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert zutreffend mit EUR 169.998,12 angesetzt.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich nach § 3 Satz 1 GKG die Gerichtsgebühre...