Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung, englische Sprachkenntnisse. Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kenntnisse der englischen Fachsprache gehen über diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus, die die abgeschlossene Berufsausbildung zum Kfz-Elektriker vermittelt und damit über die Anforderungen der Lohngruppe 6 des TVAL II hinaus.

 

Normenkette

TVAL I I § 51 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 18.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1042/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.12.2003 – AZ: 7 Ca 1042/03 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2003 in die tarifliche Lohngruppe A 3 – 7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Berufung an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert mit seiner Klage, die am 18.06.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, eine Höhergruppierung ab 01. Mai 2001, wobei unter den Parteien unstreitig ist, dass alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs gewahrt sind.

Der Kläger ist 1963 geboren und seit 01.02.1982 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Kfz-Elektriker in der Dienststelle 29th ASG in Kaiserslautern beschäftigt, wobei der Kläger diesen Beruf erlernt hat.

Die Parteien haben in Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart.

Der Kläger ist derzeit in die Lohngruppe A 3-6 eingestuft, wobei unter den Parteien kein Streit besteht, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Lohngruppe erfüllt, und fordert die Eingruppierung in die Lohngruppe A 3-7.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der Verrichtung der zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache vorhalten müsse, weil seine Arbeitsaufträge zu 60 % in englischer Sprache erteilt würden. Dies erfordere, dass er die englische Sprache ständig vorhalte.

Beim Einsatz an einer so genannten Testbank, wo Generatoren überprüft würden, erfordere die Arbeit die Hinzuziehung, Berücksichtigung und Anwendung der für die fraglichen Geräte bestehenden Anleitung (TM), die allesamt in englischer Sprache abgefasst seien.

Auch ansonsten müsse er häufig auf TM zurückgreifen, und bei der Ersatzteilbeschaffung müsse er die in englischer Sprache beschrifteten Fahrzeugteile zuordnen, was nur für den Rückgriff auf die EDV-gespeicherte Datenbank-Informationen gelte.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.05.2001 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keine vertieften Kenntnisse der englischen Fachsprache benötige, da die übertragenen Tätigkeiten überwiegend Arbeiten im handwerklichen Bereich seien, wie sie ein Kfz-Elektriker oder Mechaniker ausführe.

Der Kläger führe überwiegend einfache Routinearbeitstätigkeiten aus, für die er keine technischen Anleitungen benötige. Lediglich dann, wenn im Bereich der Endkontrolle von den so genannten Inspektoren Nachbesserungen verlangt würden, würden diese in Englisch vermerkt. Werkstattmeister bzw. Vorarbeiter würden dem Kläger zudem die englischen Aufträge mündlich in Deutsch erläutern, wobei der Kläger jederzeit Möglichkeiten habe, die Vorgesetzten, so es nötig sein sollte, zu befragen. Der Kläger habe nicht die Aufgabe, an einem Computer zu arbeiten, für dessen Bedienung man Englischkenntnisse benötige.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass Arbeitsaufträge überwiegend in Englisch erteilt würden. Dies gelte immer dann, wenn Arbeitsaufträge nicht sämtlich in englischer Sprache erteilt würden.

Der Kläger habe nach entsprechender Auflage eingeräumt, dass nicht alle Aufträge, sondern mindestens 60 % in englischer Sprache erteilt würden. Die Beklagte habe nämlich für den Zeitraum Juli bis September 2003 Aufträge vorgelegt, die überwiegend in deutscher Sprache abgefasst seien. Für die frühere Auftragsgestaltung habe der Kläger keinen Tatsachenvortrag gebracht und für den Zeitraum Juli bis September 2003 habe er nicht angegeben, für welche Aufträge er habe auf englischsprachige Arbeitsunterlagen habe zurückgreifen müssen.

Nach dem Vorbringen des Klägers könne das Arbeitsgericht nicht erkennen, ob der Kläger mehr als 50 % seiner Tätigkeiten mit Arbeiten verbringe, die das Vorhalten der englischen Fachsprache fordere.

Nach Zustellung des Urteils am 28.01.2004 hat der Kläger Berufung am 26.02.2004 eingelegt, welche am Montag, dem 29.03.2004 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass nicht darauf abgestellt werden könne, in welchem Umfange die Arbeitsaufträge dem Kläger in deutscher o...

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