Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Vorhalten von Spezialkenntnissen. Eingruppierung bei vorhandenen Spezialkenntnissen
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen, die über die bisherige Eingruppierungsstufe hinausgehen, sind auch dann in Bezug auf die Eingruppierung als prägend zu bewerten, wenn die tatsächliche Anwendung unter der Hälfte der Arbeitsvorgänge liegt. Die qualifizierenden Kenntnisse sind anwendungsbereit beim Arbeitnehmer vorhanden.
Normenkette
TVAL-II Lohngr. A 3; TVAL-II Lohngr. A 6; TVAL-II § 51 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1042/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.12.2003 – Az.: 7 Ca 1042/03 – wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.07.2003 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.682,24 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt.
Die Revision an das Bundesarbeitsgerichts wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers, der seit 01.02.1982 in seinem erlernten Beruf als Kfz-Elektriker bei den US-Stationierungstreitkräften in der Dienststelle 29th ASG in Kaiserslautern beschäftigt ist.
Die Parteien haben vereinbart, dass der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) auf ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist, wobei der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.06.2003 in die Lohngruppe A 3-6 eingestuft ist, wobei darüber kein Streit besteht, dass die Voraussetzungen dieser Lohngruppe bei der Tätigkeit des Klägers erfüllt sind.
Der Kläger fordert die Eingruppierung in die Lohngruppe A 3-7, wobei für die hier vorliegende Entscheidung nur noch der Zeitraum ab 01.07.2003 Grundlage der Entscheidung ist.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der Verrichtung der zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache vorhalten müsse, weil seine Arbeitsaufträge zu 60 % in englischer Sprache erteilt würden, weswegen er die englische Sprache ständig vorhalten müsse.
Es könne nicht darauf ankommen, ob mehr oder weniger als 50 % der Arbeitsaufträge in englischer Sprache erteilt würden, wobei seit Oktober 2004 eine ausdrückliche und förmliche Weisung ergangen sei, dass alle Mitarbeiter der Dienststelle alle Arbeitsaufträge ausschließlich und durchgängig in englischer Sprache erhalten müssten.
Aber selbst wenn dem Kläger in der zurückliegenden Zeit Arbeitsaufträge überwiegend in deutscher Sprache erteilt worden sein sollten, ändere dies nichts daran, dass der Kläger die Kenntnisse der englischen Fachsprache durchgängig vorhalten müsse, weil er jederzeit auf die in englisch abgefassten Arbeitsanweisungen habe zurückgreifen müssen, weil die technischen Vorschriften (TM) nur in Englisch vorhanden seien. Gerade in seinem Berufsfeld muss jede Fehlersuche und -behebung exakt an den für das jeweils zur Reparatur anstehende Gerät maßgeblichen Messwerten ausgerichtet werden, die nur aus den jeweiligen zum Gerät gehörenden TM entnommen werden könne.
Um diese TM zu verstehen und auswerten zu können, müsse der Kläger in besonderer Weise über die Kenntnisse der englischen Fachsprache verfügen und diese vorhalten.
Der Kläger beantragt,
den Kläger rückwirkend ab 01.07.2003 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger keine vertieften Kenntnisse der englischen Fachsprache für die übertragenen Tätigkeiten benötige, da diese im handwerklichen Bereich überwiegend angesiedelt seien, wie sie üblich für einen Kfz-Elektriker oder Mechaniker seien.
Die übertragenen Tätigkeiten seien einfache Routinetätigkeiten, für die er keine technischen Anleitungen benötige, zumal Werkstattmeister bzw. Vorarbeiter die erteilten Aufträge möglichst in Deutsch erläutern würden.
Der Kläger habe für den jetzt noch offenen Zeitraum nicht angegeben, für welche Aufträge in welchem Umfang er habe auf die englischsprachigen Arbeitsunterlagen zurückgreifen müssen.
Es sei richtig, dass mittlerweile an die Vorinspektoren die Anweisung ergangen sei, Arbeitsaufträge in Englisch zu erteilen und diese an sie gerichtete Anweisung auch umzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 128 bis 130 d.A.) sowie auf den Tatbestand des Teilurteils vom 08.07.2004 (Bl. 222 bis ...