Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Ferner muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1354/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.2003 – 3 Ca 1354/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung die Zahlung von Überstundenvergütung geltend. Er war vom 01.09.1999 – 30.06.2003 als Busfahrer beschäftigt. Der Monatslohn betrug vereinbarungsgemäß 1.945,00 EUR brutto. Der Kläger hat vorgetragen, die von der Beklagten angeordneten Über- und Mehrarbeitsstunden würden sich aus seinen vollständigen Spesenabrechnungen für die Zeit vom 01.01.2002 – 31.05.2003 ergeben. Der Lohn von 1.945,00 EUR sei für 180 Stunden im Monat vereinbart worden, so dass sich eine Stundenvergütung von 10,80 EUR ergebe. Im Jahre 2002 seien 465,5 Überstunden angefallen, im Jahre 2003 59,75 Überstunden. Daraus errechne sich ein Gesamtbetrag von 5.027,40 EUR bzw. 645,30 EUR brutto. Aus den unterzeichneten Spesenabrechnungen für die Monate Januar 2002 – Mai 2003 gehe jede einzelne Arbeitsstunde hervor, die er für die Beklagte gearbeitet habe.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, 5.672,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit 01.07.2003 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Kläger Mehrarbeit geleistet habe, dass sie notwendig gewesen sei oder dass sie angeordnet oder geduldet worden sei. Neben dem Festlohn seit mit dem Kläger eine Samstag- bzw. Sonntagspauschale von 75,00 EUR bei Samstags- und Sonntagsarbeit sowie Spesen vereinbart worden. Er habe im Jahre 2002 eine durchschnittliche Lenkzeit von 4 bis 8 Stunden gehabt. Zwischen den Lenkzeiten seien erhebliche Freizeiten gewesen.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche oder vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist, ob die Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden seien. Dem Vorbringen des Klägers sei schon nicht eindeutig zu entnehmen, welches die übliche bzw. vereinbarte Arbeitszeit war. Zwar habe er vorgetragen, dass eine monatliche Arbeitszeit von 180 Stunden vereinbart gewesen sei und sich zum Beweis hierfür auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2002 berufen. Andererseits habe er vorgetragen, dass die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden bei einer 5-Tage-Woche betragen solle. Aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2002 ergebe sich auch keine monatlich vereinbarte Arbeitszeit von 180 Stunden, sondern eine von 195 Stunden. In den vorgelegten Spesenabrechnungen seien zwar Tage und Uhrzeiten angegeben, an denen der Kläger gearbeitet haben will. Jedoch habe die Beklagte die Richtigkeit der Aufstellung bestritten mit der Begründung, in den Lenkzeiten seien ganz erhebliche Freizeiten gewesen. Die Schichten von 12 Stunden, die mit dem Festlohn vergütet worden seien, seien nicht identisch mit den Arbeitszeiten gewesen. Die Auffassung des Klägers, die gesamte Zeit, die er für die Beklagte auf deren ausdrückliche Anordnung mit den Bussen unterwegs war sei vergütungspflichtige Arbeitszeit, werde von der Kammer nicht geteilt. Arbeitszeit sei grundsätzlich nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber Arbeitsleistung zu erbringen habe. Die Tatsache, dass die einzelnen Spesenabrechnungen vom Zeugen E Z überprüft worden seien, sage nichts darüber, dass die darin enthaltenen Zeitangaben auch richtig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 27.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2003 eingegangene Berufung. Der Kläger hat seine Berufung mit am 21.01.2004 eingelegtem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, eine Arbeitszeit von 180 Stunden pro Woche sei vereinbart, dies ergebe sich aus den Gehaltsabrechnungen 1999 bis November 2000. Hierin sei eine 40-Stunden-Woche vermerkt worden. Ab Dezember habe die Beklagte die auf den L...