Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsteil. Betriebsübergang. Kriterien eines Betriebsteils i. S. v. § 613 a Abs. 1 BGB. Teilbetriebsübergang. Wirtschaftliche Identität eines Betriebsteils
Leitsatz (redaktionell)
1. Betriebsteile sind organisatorische Untergliederungen des Betriebs, mit denen innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt.
2. Die Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt nur dann zu einer selbstständig übertragsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Es reicht nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1474/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2004, AZ: 2 Ca 1474/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war seit 1975 zunächst bei der Fa. P. AG als Arbeiter beschäftigt. Infolge eines Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis sodann über auf die Fa. B.G. GmbH & Co. KG. Über deren Vermögen wurde am 19.02.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2004. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 17.02.2004 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (AZ: 7 Ca 321/04) eingereicht. Zum 01.04.2004 übernahm die Beklagte vom Insolvenzverwalter der Fa. B.G. GmbH & Co. KG, bei der ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, unstreitig deren gesamten Betrieb mit Ausnahme einer von der Beklagten als „Putzerei” bezeichneten Einheit, deren Übergang auf die Beklagte zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger hat daraufhin seine Kündigungsschutzklage auf die nunmehrige Beklagte erweitert. Am 27.05.2004 schlossen die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens (der Kläger, der Insolvenzverwalter der Fa. B.G. GmbH & Co. KG sowie die nunmehrige Beklagte) einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:
Vergleich
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung des Beklagten zu 1) vom 04.02.2004 mit Ablauf des 31.05.2004 seine Beendigung finden wird.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger ab dem 01.06.2004 in die P. für 10 Monate bis zum 31.03.2005 wechseln kann. Dies ist Geschäftsgrundlage dieses Vergleiches.
- Die Beklagten zahlen an den Kläger gesamtschuldnerisch haftend eine Abfindung in Höhe von 24.000,00 EUR brutto. In diesem Abfindungsbetrag ist die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende Abfindung enthalten.
- Die Beklagte zu 2) wird dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” ausstellen.
- Der Kläger wird zusätzlich zu der ihm bereits einmal erklärten Freistellung erneut ab heute bezahlt von der Arbeit freigestellt, allerdings unter Anrechnung eventuell noch bestehender Urlaubsansprüche und eventuell noch bestehender Arbeitszeitguthaben.
- Damit findet dieser Rechtsstreit seine Erledigung.
Mit seiner am 12.08.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung und Feiertagsvergütung für die Monate April und Mai 2004 sowie Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe. Zur Darstellung der vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Forderungen wird auf dessen Klageschrift vom 11.08.2004 (dort Ziffern 3 bis 6 = Bl. 3 bis 6 d. A.). Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet das Entstehen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach. Sie macht jedoch geltend, Schuldner seien insoweit nach wie vor die frühere Arbeitgeberin des Klägers bzw. der Insolvenzverwalter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nämlich nicht auf sie – die Beklagte – übergegangen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.311,43 EUR brutto abzüglich gezahlter 374,37 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 15. Mai 2004 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.024,18 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.402,41 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 15. Juni 2004 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.855,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 15. Juni 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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