Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Der sich auf einen Betriebsübergang berufende Arbeitnehmer muss für die von ihm behauptete Übernahme des Kundenstamms, wenn eine vorhandene Kundenkartei nicht veräußert wurde, im Einzelnen darlegen, wie der Kundenstamm übernommen wurde.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 541/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2005, AZ: 4 Ca 541/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Wiedereinstellungs- und Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2005 (dort Seite 2 bis 6 = Bl. 64 bis 68 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.08.1998 mit der Fa. X, E-Stadt, E-Straße, E-Stadt und dem derzeitigen Gehalt von 11,91 EUR brutto pro Stunde bei 38,5 Wochenstunden ab dem 01.04.2005 weiterzubeschäftigen;
hilfsweise,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 08.11.2004 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 09.06.2005 (Bl. 63 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstellung ab dem 01.04.2005 habe.
Der geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch scheitere nämlich bereits am Fehlen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entstehung eines Wiedereinstellungsanspruches im Falle einer beabsichtigten Betriebsschließung und einer hierauf gestützten betriebsbedingten Kündigung, wobei nachträglich die Stilllegung tatsächlich nicht erfolgt, sondern ein Erwerber den Betrieb fortführt (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2004 – 8 AZR 199/04 = NZA 2005, 405 ff.) sei auf den Fall des Betriebsübergangs in der Insolvenz unabhängig davon, ob es zu dem Übergang während des Laufes der Kündigungsfrist oder danach komme, nicht übertragbar. Denn nach der Insolvenzordnung ziele das Insolvenzverfahren auf eine schnelle Abwicklung und Sanierung ab, so dass § 613 a BGB, aufgrund einer teleologischen Reduktion, nicht anwendbar sei.
Darüber hinaus sei der mit der Klage verfolgte Wiedereinstellungsanspruch verfristet, da er nicht unverzüglich, nämlich in entsprechender Anwendung von § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der den Betriebsübergang ausmachenden Umstände geltend gemacht worden sei.
Schließlich liege auch ein Betriebsübergang vom Insolvenzverwalter der Fa. C. GmbH & Co. KG auf die Beklagte nicht vor, da durch Abschluss der Kaufverträge vom 08.11.2004 und die darin enthaltene Vereinbarung über die Nutzung von Betriebsräumlichkeiten in E-Stadt keine organisatorische Gesamtheit von der Beklagten erworben, sondern vielmehr nur einzelne Vermögenswerte, übernommen worden seien, welche die Beklagte in ihre bereits vorhandene Arbeitsorganisation integriert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 09.06.2005 (Bl. 68 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihm am 24.06.2005 zugestellt worden ist, am 18.07.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und am 19.08.2005 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
das Arbeitsgericht habe bei der Verneinung eines Betriebsüberganges lediglich auf den Wert der übernommenen Betriebsmittel im Verhältnis zum Wert des Gesamtbestandes abgestellt; demgegenüber müsse aber auch die Bedeutung der übernommenen Betriebsmittel beachtet werden. Jedenfalls sei die Beklagte in der Lage gewesen, mit diesen Betriebsmitteln die Tätigkeit der Fa. X GmbH & Co. KG fortzusetzen. Die Betriebsfortführung durch die Beklage ergebe sich auch daraus, dass der Geschäftsführer der Fa. X GmbH & Co. KG, Herr W gegenüber dem Bruder des Klägers noch im August 2004 mitgeteilt habe, es sei ein Betriebsübergang geplant, lediglich die Beschäftigten würden nicht übernommen, sondern zu einem geringeren Arbeitsentgelt ersetzt werden. Hinsichtlich dieser streitigen Mitteilung hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen.
Entscheidungserheblich sei im Übrigen für die Frage des Betriebsüberganges, ob die Beklagte den Kundenstamm der Fa. X GmbH & Co. KG übernommen habe. Dies habe der Kläger erstinstanzlich vorgetragen und zum Beweis die Kundenliste vorgelegt. Wenn auch insoweit die Beklagte eine Übernahme des Kundenstammes bestritten habe, hätte...