Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgeblich für die Feststellung eines Betriebsübergangs ist die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, deren Wert und Bedeutung für den Betrieb, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (Anschluss an BAG, Urteil v. 25.05.2000 – 8 AZR 416/99).

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen 3 Ca 3500/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005 – Aktenzeichen 3 Ca 3500/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers sowie um einen Betriebsübergang.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 102 – 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17.03.1980 mit der Firma X. A-Stadt, D-Straße, A-Stadt und mit dem derzeitigen Gehalt von 4.500,00 Euro brutto ab 01.01.2005 zu beschäftigen,

    hilfsweise,

  2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit dem 08.11.2004 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 18.08.2005 (Bl. 101 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der vom Kläger verfolgte Beschäftigungsanspruch bestehe nicht, da dieser Anspruch eine vorherige Wiedereinstellung durch die Beklagte voraussetze und ein Einstellungsanspruch vom Kläger nicht unter Wahrung der nach § 4 S. 1 KSchG analog anzuwendenden Klagefrist geltend gemacht worden sei. Er habe nämlich spätestens am 24.11.2004 Kenntnis von einem aus seiner Sicht vorliegenden Betriebsübergang von seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Firma X., auf die Beklagte gehabt, denn er habe eine entsprechende Behauptung in einem mit dem Insolvenzverwalter der Firma X. vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen geführten Rechtsstreit in dem Schriftsatz vom 24.11.2004 aufgestellt. Die vorliegende gegen die Beklagte erhobene Beschäftigungsklage, mit der inzident ein Wiedereinstellungsanspruch geltendgemacht worden sei, sei aber erst am 24.12.2004, also nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, beim Arbeitsgericht eingegangen.

Die Klage sei, unabhängig von der Versäumung der Klagefrist, aber auch bereits deshalb insgesamt abzuweisen gewesen, weil – unterstellt der behauptete Betriebsübergang läge vor – der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung habe. Ein dementsprechender Anspruch bestehe nämlich nicht, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie nach der Kündigung eines Arbeitnehmers der insolvente Betrieb während des Laufes der Kündigungsfrist auf einen Betriebserwerber übertragen werde. Die Gegenauffassung sei mit dem von der Insolvenzordnung unter anderen verfolgten Zweck, sanierende Unternehmensübertragungen zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 18.08.2005 (= Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.09.2005 zugestellt worden ist, hat am 28.10.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 24.11.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

§ 4 S. 1 KSchG sei, wegen einer anderen zugrunde liegenden Interessenlage, auf Wiedereinstellungsklagen nicht analog anwendbar. Selbst wenn man aber trotzdem hiervon ausgehe, sei vorliegend die Klagefrist gewahrt. Denn frühestens mit Eingang des Schriftsatzes des Insolvenzverwalters vom 02.12.2004, in dem beim Arbeitsgericht Ludwigshafen geführten Rechtsstreit, mithin ab dem 09.12.2004, habe der Kläger alle Informationen gehabt, um einen Wiedereinstellungsanspruch gerichtlich geltend machen zu können.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers nur abzulehnen, wenn der Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolge. Bei Verneinung eines Wiedereinstellungsanspruches im Falle eine Betriebsüberganges während des Laufes der Kündigungsfrist würde nämlich ansonsten die gesetzliche Regelung aus §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO leerlaufen.

Dass tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden habe, sei bereits in d...

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