Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verurteilung des Auskunftsschuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB auf eidesstattliche Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Dabei ist das Gesamtverhalten des Schuldners maßgebend.

2. Hat der Schuldner zunächst schriftsätzlich dargelegt, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Umsätze generiert worden seien und erst nach Beweisaufnahme und darauf folgendem Anerkenntnis die verlangte Auskunft vervollständigt und korrigiert, hat er somit Zahlungen verschwiegen, die im Falle sorgfältiger und vollständiger Auskunft mitzuteilen gewesen wären, so begründet dies erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Auskunft.

 

Normenkette

BGB § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2; ZPO § 254

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 20.10.2021; Aktenzeichen 5 Ca 307/19)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.10.2021 - 5 Ca 307/19 - teilweise aufgehoben und der Zeitraum der Auskunft gem. Ziffer 1 des Urteils auf die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.08.2019 verlängert.
  2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten auf der zweiten Stufe einer Stufenklage (§ 254 ZPO) eine eidesstattliche Versicherung verlangen kann.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2018 als Leitung Key Account Management tätig.

Mit der am 01. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat die Klägerin Auskunft über alle unter ihrer maßgeblichen Beteiligung generierten Umsätze innerhalb des Produktes "Sales App" im Zeitraum 01. Oktober 2017 bis 31. August 2019, die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung dazu und die Zahlung der sich daraus ergebenden Provision verlangt. Mit rechtskräftigem Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil vom 16. Oktober 2019 hat das Arbeitsgericht Trier den Antrag auf Auskunftserteilung für den Zeitraum 01. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 wegen Erfüllung abgewiesen und für den Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 diesem stattgegeben. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Teilurteils und Teilanerkenntnisurteils vom 16. Oktober 2019 wird auf Bl. 93ff d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. November 2019 erteilte die Beklagte der Klägerin Auskunft über die generierten Umsätze mit der "Sales App" für den Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis 31. August 2019. Auf den Inhalt der Aufstellung der Beklagten, die sie dem Arbeitsgericht und der Klägerin übermittelt hat (Bl. 122, 136 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Aufstellung enthält u.a. Angaben über Zahlungen der Firma Z. Energie GmbH mit Belegdaten vom 14. Januar 2019 und 14 Juni 2019.

Zuvor hatte die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Juli 2019 angegeben, nach dem 31. Dezember 2018 seien in Prozessen, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, keinerlei Umsätze mehr gemacht worden. Im Schriftsatz vom 7. Juli 2019 hat die Beklagte weiterhin ausgeführt, dass der Vertrag mit der Firma Z. Energie zum 31. Dezember 2018 aufgelöst und danach keine Umsätze mehr getätigt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. über die Behauptung der Beklagten, der Vertrag Z. Energie sei zum 31. Dezember 2018 aufgelöst worden; danach seien keine Umsätze mehr getätigt worden. Der Zeuge Y. führte in seiner Vernehmung aus, dass der Vertrag mit der Firma Z. aufgekündigt worden und die von der Beklagten im Jahr 2018 in Rechnung gestellten Zahlungen nicht mehr geleistet worden seien. Er führte weiter aus, dass eine Abwicklungsvereinbarung geschlossen und eine Abstandszahlung geleistet worden sei. Außerhalb der Abwicklungsvereinbarung habe die Beklagte keine Umsätze im Jahr 2019 mit dem Kunden generiert.

Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 (Bl. 87ff d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Juli 2019, dass nach dem 31. Dezember 2018 keine Umsätze mehr mit dem Unternehmen Z. erzielt worden seien, sei unwahr und habe erst durch Vernehmung des Zeugen Y. aufgedeckt werden können. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Beklagte weitere Umsätze verschweige. Zudem seien widersprüchliche Angaben zu den einzelnen Provisionen gemacht worden. Zunächst abgerechnete Provisionen seien von der Beklagten wieder zum Soll gestellt worden und von der Klägerin verdiente Provisionen seien demgegenüber dem Mitarbeiter X. zugeordnet worden.

Die Klägerin hat, soweit vorliegend von Belang, beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, ...

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