Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenklage zur Vorbereitung einer Vergütungsklage aufgrund arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung. Grundsatz der getrennten Verhandlung über die aufeinander aufbauenden Anträge einer Stufenklage. Unbegründeter Auskunftsantrag bei Möglichkeit der Bezifferung des Zahlungsantrags aufgrund ausgeurteilter Auskunftsansprüche. Unzulässiger zweitinstanzlicher Hilfsantrag auf eidesstattliche Versicherung bei erstinstanzlicher Anhängigkeit des Antrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Kann der Arbeitnehmer aufgrund der ausgeurteilten Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Erteilung von Auskünften überprüfen, welche Gehaltsbandbreiten in den Jahren 2009 bis 2014 sowohl bezogen auf das Jahresfesteinkommen als auch auf die Gesamtbezüge (Total Cash) für Work-Group-3-Manager bei Ancor-Scale-Nummer 17 galten, und ist es ihm auch möglich festzustellen, welche prozentualen Gehaltssteigerungen die Arbeitgeberin vergleichbaren namentlich genannten Managern in den Jahren 2009 bis 2014 bezogen auf das Jahresfesteinkommen gewährt hat, kann der Arbeitnehmer mit diesen Auskünften (erste Stufe) seine im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (zweite Stufe) beziffern (dritte Stufe). Unter diesen Umständen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm die Arbeitgeberin außerdem noch die konkrete Höhe der Jahresfestgehälter von vier Managern zu den Stichtagen 01.01.2009 und 30.11.2014 offenlegt, wenn er den für seine Entgelterhöhung aufgrund einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berechnenden (gewichteten) Durchschnittswert aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte berechnen kann.
2. Ein im Rahmen der Stufenklage zweitinstanzlich gestellter Hilfsantrag auf Verurteilung der Arbeitgeberin zur Versicherung an Eides Statt, dass sie vier namentlich genannten Managern außer den bereits genannten Gehaltssteigerungen keine weiteren gewährt hat, ist verfahrensrechtlich vor rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe unzulässig.
3. Bei Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO auf Auskunft (erste Stufe), Richtigkeitsversicherung (zweite Stufe) und Zahlung (dritte Stufe) wird Stufe für Stufe durch Teilurteile entschieden, wobei über die für spätere Stufen angekündigten Anträge grundsätzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist. Hat das Arbeitsgericht mit Teilurteil über die erste Stufe der Stufenklage entschieden und ist der Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte noch erstinstanzlich in der zweiten Stufe anhängig, ist der gleichzeitige Streit über verschiedene Stufen mit dem Grundsatz der sukzessiven Verhandlung unvereinbar, auch wenn er in zwei Instanzen geführt wird.
Normenkette
BGB § 362; ZPO § 254; BGB §§ 242, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 06.08.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1175/12) |
Tenor
- Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 6. August 2015, Az. 3 Ca 1175/12, werden zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Auskunftsansprüche und daraus ggf. folgende Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
Der 1968 geborene Kläger wurde von der Beklagten zum 01.10.2004 als Manager Logistics eingestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist ua. folgendes geregelt:
"§ 4 Bezüge
Das Arbeitsentgelt beträgt € 6.070,00 brutto monatlich,
(in Worten: € sechstausendsiebzig), zahlbar jeweils zum Ende des Monats.
Der Arbeitnehmer nimmt darüber hinaus als zusätzlichen variablen Gehaltsbestandteil an dem sogenannten Profit Sharing Incentive Program (PSIP) mit einem Zielbonus von 5 % seines Jahresbruttos teil.
Eine Überprüfung der Höhe des Arbeitsentgelts findet in regelmäßigen zeitlichen Abständen statt."
Am 31.08.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 aus verhaltensbedingten Gründen. Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 19.12.2007 (1 Ca 1367/07) der Kündigungsschutzklage stattgegeben, jedoch das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.08.2008 (2 Sa 47/08 - [...]) auf die Berufung des Klägers den Auflösungsantrag zurückgewiesen und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Manager Logistics verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. In der Folge stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer weiteren Kündigung, einer Abmahnung sowie über Beschäftigungs- und Schmerzensgeldansprüche. Die Beklagte ist ua. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes iHv. € 25.000,0...