Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch undifferenzierte Regelungen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern. Offenbarungspflicht von Differenzierungsgesichtspunkten bei unterschiedlicher Behandlung von Arbeitnehmern innerhalb einer Gruppe. Anspruch auf Anchor-Sale-Entgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb der vom Arbeitgeber gebildeten Gruppe besteht ein Anspruch auf ein Anchor-Sale-Entgelt, dem ein mathematisches Mittel von Lohn und Boni zugrunde gelegt wird.

 

Normenkette

BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; ZPO § 92

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 15.11.2018; Aktenzeichen 3 Ca 1175/12)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. November 2018, Az. 3 Ca 1175/12 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 weitere Festvergütung in Höhe von 23.868,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen;
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2011 weitere Festvergütung in Höhe von 33.159,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen;
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2011 bis 29.02.2012 weitere Festvergütung in Höhe von 25.311,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen;
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2012 bis 28.02.2013 weitere Festvergütung in Höhe von 37.084,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen;
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2013 bis 28.02.2014 weitere Festvergütung in Höhe von 38.899,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen;
    6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2015 weitere Festvergütung in Höhe von 37.836,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen;
    7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2015 bis 29.02.2016 weitere Festvergütung in Höhe von 34.694,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen;
    8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2016 bis 28.02.2017 weitere Festvergütung in Höhe von 30.922,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen;
    9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2009 einen Bonus in Höhe von 8.602,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen;
    10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2010 einen Bonus in Höhe von 9.003,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen;
    11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2011 einen Bonus in Höhe von 10.086,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen;
    12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2012 einen Bonus in Höhe von 9.992,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen;
    13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2014 einen Bonus in Höhe von 3.840,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen;
    14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2015 einen Bonus in Höhe von 3.464,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen;
    15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2016 einen Bonus in Höhe von 2.969,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen;
  • II.

    Die weitergehenden Berufungen werden jeweils zurückgewiesen.

  • III.

    Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 83% und der Kläger zu 17%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 71% und der Kläger zu 29%.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer Festvergütung im Zeitraum der Jahre 2009 bis 2017 und Zahlung weiterer Boni für die Jahre 2008 bis 2017.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2014 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 27.09.2014 (Bl. 13 ff. d.A.) als Manager Logistics beschäftigt.

Nach § 4 des erhielt der Kläger ein Festgehalt von 6.070,00 € brutto monatlich. Darüber hinaus wurde die Teilnahme des...

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