Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung. Schwerbehinderung. Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Leitsatz (amtlich)
Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, das Anforderungsprofil einer zu besetzenden Stelle festzulegen. Entspricht der Bewerber nicht dem Anforderungsprofil, auch wenn er höher qualifiziert ist, und wird er deswegen nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt, liegt selbst dann keine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vor, wenn der Arbeitgeber bei der Bewerbung Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat (hier: unterbliebene Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit, unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch).
Normenkette
SGB X § 81
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 1 Ca 825/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2004 – 1 Ca 825/094 – wird auch in Form der geänderten Klage auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger von dem beklagten Land Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Einstellung.
Der Kläger ist am 24.04.1962 geboren, er ist aufgrund einer Lähmung des rechten Armes mit einem Grad von 100 schwerbehindert.
Das beklagte Land veröffentlichte durch die Fachhochschule T. im T. V. vom 25./26.10.2003 eine Stellenanzeige, wonach sie zum 01.01.2004 die Stelle einer Controllerin/eines Controllers zu besetzen gedenkt. In der Stellenbeschreibung findet sich weiter wörtlich:
”Für die Bereiche Controlling, Kosten- und Leistungsberechnung sowie Flächenmanagement wird eine Diplom-Betriebswirtin (FH)/ein Diplom-Betriebswirt (FH) gesucht. Gute EDV-Kenntnisse werden vorausgesetzt. Erfahrungen im Hochschulbereich sind erwünscht. Die Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe IV a/III Bundesangestelltentarifvertrag …”.
Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit Schreiben vom 26.10.2003. Dabei wies der daraufhin, dass er aufgrund der Lähmung seines rechten Armes zum Kreis der behinderten Menschen zählt. Wie sich aus den weiteren Bewerbungsunterlagen ergibt, hat der Kläger eine kaufmännische Lehre absolviert, darüber hinaus ein Hochschulstudium (Universität) in Betriebswirtschaft mit dem Abschluss als Diplom-Kaufmann. Darüber hinaus hat er die Zusatzqualifikation Rechnungswesen/Controlling der Steuer- und Wirtschaftsakademie T. erworben. Zuletzt war er 3 ½ Jahre lang in einem mittelständischen Betrieb als Controller mit den Schwerpunkten Berichtswesen, Reporting und kaufmännische Planung tätig.
Eine Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte nicht. Die Fachhochschule teilte ihm unter dem 05.12.2003 mit, dass er bei der Ausschreibung nicht berücksichtigt werden könne. Die ausgeschriebene Stelle wurde sodann zum 01.01.2004 mit einer weiblichen Bewerberin besetzt, die den Abschluss einer Diplom-Betriebswirtin (FH) hat.
Das beklagte Land hatte vor der Stellenausschreibung das zuständige Arbeitsamt bzw. das Integrationsamt nicht von der freien Stelle in Kenntnis gesetzt.
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 29.01.2003 die Zahlung einer Entschädigung. Die Forderung wurde mit Schreiben vom 10.02.2004 abgelehnt. Mit seiner am 11.05.2004 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Der Kläger hat vorgetragen, das beklagte Land habe im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens, abgesehen von der korrekten Ausschreibung, alle gesetzlich vorgesehenen Schritte zur vorrangigen Berücksichtigung schwer behinderter Menschen missachtet. Es sei bei der Ausschreibung der Stellenbesetzung ihrer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nachgekommen und habe ihm dadurch aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Durch die unterlassene Meldung der freien Stelle beim Arbeitsamt sei es dem Arbeitsamt unmöglich gemacht worden, geeignete Bewerber vorzuschlagen oder diese für die ausgeschriebene Stelle zu qualifizieren. Allein die fehlende Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens stelle bereits eine zur Entschädigungsleistung verpflichtende Beeinträchtigung des schwer behinderten Bewerbers dar. Entsprechendes gelte hinsichtlich der nicht erfolgten Einladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch. Wäre die Einladung ausgesprochen worden, wäre offenbar geworden, dass er das Qualifikations- und Anforderungsprofil der Stellenausschreibung mehr als erfülle und bereits auf eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in den einschlägigen Aufgabenfeldern verfüge. Soweit das beklagte Land sich darauf berufe, eine Berücksichtigung habe schon deshalb nicht erfolgen können, da der Kläger nicht Diplom-Betriebswirt (FH) sondern Diplom-Kaufmann mit Universitätsabschluss sei, könne die dahin gehende Argumentation nicht greifen. Die Einladung sei nur dann nicht erforderlich, wenn das Anforderungsprofil mit dem Leistungsprofil überhaupt nicht übereinstimme und die fehlende Qualifikation auch mittels einer Anlernzeit oder dienstlicher Qualifizierung unter keine...