Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Entfernungsklage. Zeitablauf. Zulässigkeit. Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verlässt ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung 28 Minuten vor Arbeitsende seinen Arbeitsplatz, so liegt hierin ein vertragswidriges Verhalten, welches geeignet ist, eine Abmahnung zu rechtfertigen.

2. Für die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gibt es keine festen Zeitgrenzen.

 

Normenkette

ZPO § 259; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1556/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2004 – AZ: 4 Ca 1556/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher seit über 30 Jahren im Betrieb der Beklagten in V-Stadt als Kommissionierer beschäftigt ist, wendet sich mit seiner Klage vom 04.06.2004, die mit Schreiben vom 25.08.2004 um einen Hilfsantrag erweitert wurde, gegen eine Abmahnung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 21. April 2004 deshalb erklärt wurde, weil er am 20. April 2004 um 14:04 Uhr also 28 Minuten vor seinem offiziellen Arbeitsende, die Firma verlassen ohne sich bei der Lagerleitung abzumelden und auch seine Arbeit nicht beendet habe.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er am 20.04.2004 bereits um 05:00 Uhr seine Arbeit begonnen habe, weil er gezwungen gewesen sei, mit Arbeitskollegen von A-Stadt nach V-Stadt zu fahren, da seine Fahrgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht getragen habe. Durch den früheren Arbeitsbeginn habe er keine Überstunden leisten wollen und sei 28 Minuten früher nach Hause gegangen, um mit den Kollegen, die ihn im Pkw mitgebracht hätten, auch wieder nach Hause fahren zu können.

Die Abmahnung verstoße, weil es noch nie Beanstandungen gegeben habe, gegen die Verhältnismäßigkeitsgrundsätze und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Beklagte sei jedoch, unabhängig von der Berechtigung der erklärten Abmahnung verpflichtet, die Abmahnung nach Ablauf von 2 Jahren am 21.04.2006 zu entfernen, weil eine Abmahnung durch Zeitablauf verbraucht werde und dieser Zeitraum regelmäßig 2 Jahre betrage.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 21.04.2004 für gegenstandslos zu erklären und aus den Personalakten zu entfernen,

    hilfsweise,

  2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 21.04.2004 mit dem 21.04.2006 für gegenstandslos zu erklären und aus den Personalakten zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Sie hat dies damit begründet,

dass der Kläger am 20.04. um 14:04 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen habe, obwohl seine Arbeitszeit an diesem Tag von 06:00 Uhr bis 14:37 Uhr inklusive 50 Minuten Pause gedauert habe. Der Kläger habe sich weder bei seinem Vorgesetzten abgemeldet noch entschuldigt und habe seine Arbeit an diesem Tag auch nicht beendet, wobei sein Zeitkonto am 20.04.2004 noch einen Minus von 3,09 Stunden verzeichnet habe.

Auch der Hilfsantrag sei deshalb nicht begründet, weil eine Abmahnung ihre Wirksamkeit nicht durch reinen Zeitablauf verliere, sondern besondere Umstände hinzutreten müssten, was derzeit noch nicht absehbar sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.11.2004 die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass die Abmahnung deshalb berechtigt sei, weil der Kläger die Behauptung inhaltlich nicht bestritten habe, so dass feststehe, dass er 28 Minuten vor seinem offiziellen Arbeitsschluss die Firma verlassen habe. Er habe auch nicht bestritten, sich bei der Lagerleitung nicht abgemeldet und seine Arbeit nicht beendet zu haben.

Rechtfertigende Gründe für das frühere Verlassen des Arbeitsplatzes könnten deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, so dass die Abmahnung inhaltlich korrekt sei und deren Entfernung nicht verlangt werden könne.

Die Klage sei auch mit dem gestellten Hilfsantrag nicht begründet, weil es keine Regelfrist gebe, nach der eine Abmahnung allein wegen Zeitablaufs aus der Personalakte zu entfernen sei.

Nach Zustellung des Urteils am 28.01.2005 ist Berufung am 22.02.2005 eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 28.04.2005 im Wesentlichen damit begründet worden,

dass der Kläger zwar um 14:14 Uhr die Arbeit beendet habe, obwohl er hätte bis 14:32 Uhr arbeiten müssen, was jedoch allein nicht ausreiche, eine rechtswidrige und schuldhafte Vertragspflichtverletzung anzunehmen, die abmahnungswürdig sei.

Der Kläger habe nicht versucht, sich die nicht gearbeitete Arbeitszeit bezahlen zu lassen, weil er die Zeiterfassungsmaschine korrekt bedient habe und zum Zeitpunkt 20.04.2004 noch eine Überzeit von 3,18 Stunden aufgewiesen habe.

Der Kläger habe auch am 20.04. um 14:04 Uhr die Arbeit beendet, da die ihm zugewiesene Arbeit abgearbeitet gewesen sei. Er habe sich auch bei der Lagerleitung nicht abmelden müssen, da sich kein Kollege bei Dienstende abmelde.

Zumindest müsse die Abmahnung nach dem Zeitablauf von 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden, auch wenn es keine ...

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