Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedingung, auflösende. Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses unter auflösender Bedingung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag mit einem Lehrer, der die pädagogische Zusatzausbildung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz über die „Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen” vom 16.07.2001 (GAmtsbl. S. 148) absolviert für den Fall des zweimaligen Nichtbestehens der Überprüfung der pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse am Ende des ersten Ausbildungsjahres ist sachlich gerechtfertigt (§§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG). Gesetzliche Grundlage der hierin liegenden Beschränkung der Berufsfreiheit ist nicht die genannte Verwaltungsvorschrift sondern die Bestimmungen des TzBfG, bei deren Auslegung dem Grundrecht aus Art. 12 GG Rechnung zu tragen ist.
2. Was als Bedingungseintritt gilt richtet sich nach der ggf. auszulegenden Vereinbarung der Parteien. Im vorliegenden Fall war dies die zweimalige Feststellung des Nichtbestehens der Überprüfung durch die überprüfende Stelle und nicht die Bestandskraft des diesbezüglichen Bescheids. Dies gilt jedoch nur, wenn das Prüfungsverfahren bestimmten verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen genügt.
3. Die Frage, ob das Prüfungsverfahren durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden konnte oder einer parlamentarischen Grundlage bedarf, wofür Einiges spricht, war nicht abschließend zu entscheiden.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 21
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.08.2006; Aktenzeichen 9 Ca 529/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 18.08.2006 Az.: 9 Ca 529/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung.
Mit Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 wurde der Kläger als Angestellter im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Seine Vergütung beläuft sich auf 3.749,61 EUR. Der Kläger unterrichtete Mathematik und Physik an einem Gymnasium in L..
In dem als Ausbildungsvertrag überschriebenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter § 1 u. a. folgendes:
”…
Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.01.2007 befristet.
Zusätzlich zur Unterrichtserteilung nimmt der Angestellte an der pädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die „Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildende Schulen ablegen” teil.
Gemäß Ziffer 7.4 dieser Verwaltungsvorschrift findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Überprüfung statt, in der festgestellt wird, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse erworben worden sind. Wird die Überprüfung nach Ziff. 7.4 ein zweites Mal nicht bestanden, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Überprüfung bekannt gegeben wird.
Am Ende der Ausbildung erfolgt eine Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfung zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen von Lehrkräften mit einer pädagogischen Zusatzausbildung vom 17.07.2002.
…”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.
Bei der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift handelt es sich um die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.07.2001 (MBFJ 94C-Tgb.Nr.3215/01) über die „Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen ablegen” (GAmtsbl. S 148 = Bl. 14 ff. d. A.).
Die genannte Verwaltungsvorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
”…
7 Ausbildung im Studienseminar
7.1 Die Lehrkräfte werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.
7.2 Im Allgemeinen Seminar werden die pädagogisch-didaktischen Grundlagen der Unterrichtsplanung, -durchführung und -analyse im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt.
7.3 In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt. Die Lehrkräfte nehmen an den Fachseminare...