Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungswille. Annahmeverzug. Angebot der Arbeitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
Die Arbeitsleistung einer Lehrkraft kann auch dadurch angefordert werden, dass sie aufgefordert wird, den Unterricht in Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft durchzuführen.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 1 Ca 834/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 – 1 Ca 834/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin, geboren am 19.04.1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie.
Mit dem beklagten Land schloss sie am 10. August 2007 einen Arbeitsvertrag als sogenannte Seiteneinsteigerin ab. Danach wurde sie ab 20.08.2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden befristet eingestellt für die Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und das Ministerium für Bildung Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die „pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen ablegen”, längstens bis zum 19.08.2009.
Laut Arbeitsvertrag erfolgte die Beschäftigung am G.-Gymnasium in A-Stadt. Die pädagogische Zusatzausbildung im Sinne der genannten Verwaltungsvorschrift fand am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in A-Stadt statt. Die Klägerin ist verpflichtet, die Zusatzausbildung im Sinne des zweiten Abschnittes der genannten Verwaltungsvorschrift zu absolvieren und sich der Prüfung zu unterziehen. Hierzu erhielt sie eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 6 Wochenstunden.
Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug zuletzt 2.955,06 Euro.
Mit Schreiben vom 21.12.2007 teilte der stellvertretende Schulleiter des G.-Gymnasiums in A-Stadt der Klägerin mit, sie sei ungeeignet für den Schuldienst. Er müsse bedauerlicher Weise feststellen, das sie sich während der Probezeit nicht bewährt habe und er auch keine positive Prognose in ihrer weiteren Entwicklung sehe.
Gegen diese Feststellung hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.12.2007 Stellung genommen. Sie hat am 21.02.2008 Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben des stellvertretenden Schulleiters vom 21.12.2007 weder aufgelöst noch abgeändert worden ist.
Die A. des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 05.03.2008 mitgeteilt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehe unverändert fort. Im Gütetermin wurde daraufhin in dem durch die Klage der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Klägerin war vom 27.12.2007 bis 31.01.2008 sowie vom 31.03.2008 bis 18.04.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Entgeltfortzahlung erfolgte bis zum 05.04.2008.
Im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 30.03.2008 arbeitete die Klägerin nicht, sie wurde auch nicht beschäftigt.
Am 23.04.2008 fand ein Gespräch der Klägerin mit der Schulleitung um 8:00 Uhr im G.-Gymnasium statt. Die Klägerin wurde von ihrem Vater begleitet. Nach dem gefertigten Protokoll dauerte das Gespräch von 8:15 Uhr bis 8:30 Uhr.
Im Laufe dieses Gespräches stellte der stellvertretende Schulleiter H. der Klägerin dar, welche Unterrichtsstunden sie wahrnehmen solle. Aus dieser Darstellung ergab sich, dass die Klägerin den Unterricht nicht selbständig wahrnehmen sollte, sondern zusammen mit einer weiteren Lehrkraft. Im Anschluss an dieses Gespräch verließ die Klägerin die Schule und nahm den Dienst nicht wieder auf.
Mit Schreiben vom 25.04.2008 ihres Prozessbevollmächtigten an die A-Stadt ließ die Klägerin mitteilen, der stellvertretende Schulleiter habe sinngemäß erklärt, er sei an einer weiteren Beschäftigung der Klägerin nicht mehr interessiert. Daraufhin habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund der erheblichen psychischen Belastung habe der behandelnde Arzt von einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Lehrerin am G.-Gymnasium aus medizinischer Sicht abgeraten. Wörtlich schrieb der Prozessbevollmächtigte weiter:
”Wir fordern Sie deshalb auf, die Mandantin bis spätestens 29. April 2008 tatsächlich als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden (eigenverantwortlichen Unterricht und sechs Stunden Ausbildung im Seminar) gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 in einem anderen Gymnasium in Rheinland-Pfalz zu beschäftigen und – zusätzlich zur Unterrichtserteilung – die pädagogische Zusatzausbildung gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 an einem anderen Gymnasium in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen”.
Mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandte die A...