Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, verhaltensbedingte. Kündigung Verletzung einer Nebenpflicht. Untersuchungsanordnung in öffentlichen Dienst
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Weigerung an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L zulässigerweise angeordneten ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, ist eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die bei entsprechender Beharrlichkeit und nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen vermag.
2. Die Empfehlung des behandelnden Arztes nach mehreren, teilweise längeren, auf psychischen Ursachen beruhenden Erkrankungen, eine Lehrkraft aus medizinischer Sicht nicht mehr an einer bestimmten Schule einzusetzen, rechtfertigt eine vom Dienstherrn eingeleitete ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit.
3. Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zustehen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1; BGB §§ 611, 241 Abs. 2, § 242; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; TV-L § 3 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1276/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 – 1 Ca 1276/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie im die Berechtigung zweier Abmahnungen des beklagten Landes.
Die Klägerin, geboren am 19.04.1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie.
Mit dem beklagten Land schloss sie am 10. August 2007 einen Arbeitsvertrag als sogenannte Seiteneinsteigerin ab. Danach wurde sie ab 20.08.2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden befristet eingestellt für die Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und das Ministerium für Bildung Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die „pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen ablegen”, längstens bis zum 19.08.2009.
Laut Arbeitsvertrag erfolgte die Beschäftigung am G.-Gymnasium in K-Stadt. Die pädagogische Zusatzausbildung im Sinne der genannten Verwaltungsvorschrift fand am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in K-Stadt statt. Die Klägerin ist verpflichtet, die Zusatzausbildung im Sinne des zweiten Abschnittes der genannten Verwaltungsvorschrift zu absolvieren und sich der Prüfung zu unterziehen. Hierzu erhielt sie eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 6 Wochenstunden.
Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug zuletzt 2.955,06 Euro.
Mit Schreiben vom 21.12.2007 teilte der stellvertretende Schulleiter des G.-Gymnasiums in K-Stadt der Klägerin mit, sie sei ungeeignet für den Schuldienst. Er müsse bedauerlicher Weise feststellen, das sie sich während der Probezeit nicht bewährt habe und er auch keine positive Prognose in ihrer weiteren Entwicklung sehe.
Gegen diese Feststellung hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.12.2007 Stellung genommen. Sie hat am 21.02.2008 Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben des stellvertretenden Schulleiters vom 21.12.2007 weder aufgelöst noch abgeändert worden ist.
Die A. des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 05.03.2008 mitgeteilt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehe unverändert fort. Im Gütetermin wurde daraufhin in dem durch die Klage der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Klägerin war vom 27.12.2007 bis 31.01.2008 sowie vom 31.03.2008 bis 18.04.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Entgeltfortzahlung erfolgte bis zum 05.04.2008.
Im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 30.03.2008 arbeitete die Klägerin nicht, sie wurde auch nicht beschäftigt.
Am 23.04.2008 fand ein Gespräch der Klägerin mit der Schulleitung um 8:00 Uhr im G.-Gymnasium statt. Die Klägerin wurde von ihrem Vater begleitet. Nach dem gefertigten Protokoll dauerte das Gespräch von 8:15 Uhr bis 8:30 Uhr.
Im Laufe dieses Gespräches stellte der stellvertretende Schulleiter H. der Klägerin dar, welche Unterrichtsstunden sie wahrnehmen solle. Aus dieser Darstellung ergab sich, dass die Klägerin den Unterricht nicht selbständig wahrnehmen sollte, sondern zusammen mit einer weiteren Lehrkraft. Im Anschluss an dieses Gespräch verließ die Klägerin die Schule und nahm den Dienst nicht wieder auf.
Mit Schreiben vom 25.04.2008 ihres Prozessbevollmächtigten an die A. C-Stadt ließ die Klägerin mitteilen, der stellvertretende Schulleiter habe sinngemäß erklärt, er sei an einer weiteren Beschäftigung der Klägerin nicht mehr interessiert. Daraufhin habe s...