Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbesserungsvorschlag. Klage auf Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Stufenklage ist grundsätzlich zunächst über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil und erst danach über den Leistungsantrag durch Schlussurteil zu befinden.
2. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt jedoch dann in Betracht, wenn sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt bzw. dann, wenn sich der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag als unbegründet erweist. Dann ist der Rechnungslegungsanspruch als Nebenanspruch gleichfalls als unbegründet abzuweisen,
Normenkette
Betr.vereinb.Betriebl.Vorschlagswesen
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2949/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.3.2010, Az.: 4 Ca 2949/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.
Der Kläger war vom 24.08.1988 bis zum 31.05.2005 bei der Beklagten als Referent/Teamleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zuletzt u.a. auch die Bestimmungen einer bis zum Jahr 2006 geltenden Betriebsvereinbarung „Betriebliches Vorschlagswesen” in ihrer Fassung vom 15.03.1995 Anwendung. Nach Ziffer 1.2. dieser Betriebsvereinbarung werden Verbesserungsvorschläge prämiert, wenn sie zu einem Vorteil für das Unternehmen und/oder seine Mitarbeiter führen und wenn sie verwirklicht worden sind. Gemäß Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung entscheidet eine paritätisch besetzte Kommission über den Vorschlag, wobei dem Einreicher nach Ziffer 7 das Recht zusteht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Durchführung einer nochmaligen Begutachtung zu beantragen. Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb von fünf Jahren dennoch durchgeführt, so besteht nach Ziffer 8. der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichwohl ein Anspruch auf Prämierung. Zur Darstellung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „Betriebliches Vorschlagswesen” im Einzelnen wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2010 (Bl. 111 – 124 d.A.) Bezug genommen.
Am 15.10.2002 reichte der Kläger unter dem Kurztitel „Mengenplanungen/Forecasting” folgenden Verbesserungsvorschlag ein:
„Mengenplanungen, Forecasting
für insbesondere Keyproducts, Synergieproducts und sogenannte dezentrale Produkte existieren in BU's
Produktionsplanungen für Ist + fünf Folgemonate;
ableitend davon lassen sich die Rohstoffbedarfsentwicklungen ableiten. Entscheidend hier ist der permanente Zugriff auf diese Informationsquellen aus GR-Sicht (bspw. durch Zugriff auf zentrales Laufwerk).”
Die Begutachtung des klägerischen Vorschlags wurde zunächst ausgesetzt. Mit Schreiben vom 02.03.2005 erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass sein Verbesserungsvorschlag nicht umgesetzt werde. Diesem Schreiben war eine Stellungnahme des Gutachters beigefügt. Nach deren Inhalt sollte der Vorschlag des Klägers aus folgenden Gründen nicht umgesetzt werden:
„1) Die W AG befindet sich derzeit im Projekt PACE, das zu einer Veränderung des V Umfeldes im Logibas sowie zu veränderten Prozessen führen wird. Im Moment benutzt jede Geschäftseinheit am Standort Ludwigshafen eigene Planungstools, die sich z.T. nicht im V Umfeld befinden. Die Planung selbst wird durch ausgewählte Personen in den Betrieben bzw. den Supply Chain Einheiten durchgeführt. Zugriffe im V auf die Planung im APO bzw. auf sonstige Planungstools können und werden dem Rohstoffeinkauf nicht erteilt. Die Gründe hierfür sind die Prozessbeschränkungen im V Umfeld (Zugriff bedeutet dann auch Änderungsmöglichkeit) und techn. Restriktionen auf sonstige Planungstools, teilweise Access Datenbanken.
2) Für ausgewählte Key-Produkte arbeitet der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit den Geschäftseinheiten und deren Produktionsplanung/Supply Chain zusammen und erhält hier auch zeitnahe Informationen über die Planung bzw. den zukünftigen Bedarf. Eine weitere Optimierung ist hier nicht möglich.
3) Die Bedarfsvorausschau (Jahresplanung) erhält der Rohstoffeinkauf über die Controlling Einheiten der Geschäftseinheiten schon seit Jahren.”
Mit seiner am 21.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft darüber, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zu Einsparungen geführt hat und die Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Prämie.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, erst nach seinem Ausscheiden, nämlich im Februar 2008 habe er von einem Produktionsmitarbeiter der Beklagten erfahren, dass ein Vorschlag umgesetzt worden sei und zu einer Steigerung der Effizi...