Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlussfrist bei Anspruch auf Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag. Ausschlussfrist. Verbesserungsvorschlag
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung oder Festsetzung einer Prämie für einen eingereichten und registrierten Verbesserungsvorschlag unterliegt der Ausschlussfrist nach § 26 des gemeinsamen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (GMTV-Metall) vom 31.10.1986 in der Fassung vom 14.11.2000. Enthält eine tarifliche Verfallvorschrift keine Einschränkungen, erfasst der Begriff „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben.
Normenkette
GMTV-Metall Rheinl.-Pfalz § 26; TVG § 1; ArbNErfG § 20 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen 8 Ca 2724/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2003, AZ: 8 Ca 2724/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.
Der Kläger ist seit dem 01.10.1956 bei der Beklagten, zuletzt als Vorarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland – Pfalz (im Folgenden: GMTV-Metall) Anwendung.
Bei der Beklagten bestehen seit vielen Jahren Betriebsvereinbarungen über das betriebliche Vorschlagswesen. Nach dem Inhalt einer diesbezüglichen, in den Jahren 1989 bis 1997 geltenden Betriebsvereinbarung oblag die Beurteilung und Prämierung eines von einem Mitarbeiter eingereichten Verbesserungsvorschlags einer Kommission; für einen sog. „errechenbaren Vorschlag” war in der Betriebsvereinbarung eine Geldprämie von „25 % der Einsparung in drei Jahren, mindestens jedoch 500,– DM, Höchstbetrag 100.000,– DM” vorgesehen. Am 01.12.1997 trat eine neue Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen in Kraft, die ebenfalls hinsichtlich der Entscheidung über die Annahme, Anerkennung und Prämierung eines Verbesserungsvorschlags die Entscheidung einer hierfür eingerichteten Kommission vorsieht und nach deren Inhalt Vorschläge, deren Wirtschaftlichkeit „nachweisbar” ist und die in die Praxis umgesetzt werden können, mit einer Geldprämie von 25 % (maximal 100.000,– DM) zwischen der „kalkulierten Ersparnis gerechnet auf drei Jahre und den Einführungskosten” vergütet werden sollen. Hinsichtlich der in der Betriebsvereinbarung vom 20.11.1997 enthaltenen Regelungen im Einzelnen wird auf Blatt 7 bis 12 d. A., hinsichtlich der vom 01.04.1989 bis 30.11.1997 bei der Beklagten geltenden Bestimmungen über das betriebliche Vorschlagswesen im Einzelnen auf Blatt 116 bis 124 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.07.1992 unterbreitete der Kläger der Beklagten einen von ihm ausgearbeiteten und als „Stufengehäuse HKG” bezeichneten technischen Verbesserungsvorschlag. Wegen Art und Inhalt dieses Vorschlags wird auf das vom Kläger ausgefüllte und am 07.07.1992 unterzeichnete Formschreiben (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte bestätigte dem Kläger den Eingang dieses Vorschlags mit Schreiben vom 17.07.1992 und registrierte ihn unter der Nummer 111/92.
Die bei der Beklagten nach Maßgabe der damals geltenden Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen eingerichtete Kommission traf keinerlei Entscheidungen betreffend den Verbesserungsvorschlag des Klägers. Die Beklagte setzte den betreffenden Vorschlag jedoch im Jahr 1994 in ihrem Betrieb um.
Mit Schreiben vom 07.10.2002 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die fehlende Bewertung seines Verbesserungsvorschlages geltend und forderte mit weiterem Schreiben vom 11.12.2002 diesbezüglich die Zahlung einer Prämie zwischen 10.353,66 EUR und 32.211,39 EUR. Zu diesem Schreiben hat sich die Beklagte außergerichtlich nicht geäußert.
Mit seiner am 08.08.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag von der Beklagten die Zahlung einer Prämie i. H. v. 32.211,39 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, 32.211,39 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.01.1995 an den Kläger zu zahlen.
- hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den vom Kläger eingereichten Verbesserungsvorschlag Nr. 11 aus 1992 auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Einreichung gültigen Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen als Verbesserungsvorschlag anzunehmen, diesen anzuerkennen, diesen zu prüfen und eine Prämierung sowie den Umsetzungsgrad und Zeitpunkt festzulegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 51 und 52 d. A.) zu...