Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser muss nur identifiziert werden können, wozu es der Lesbarkeit des gesamten Namenszuges nicht bedarf. Vielmehr reicht es aus, wenn der Schriftzug sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (hier: bejaht).
Normenkette
BGB §§ 623, 126
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 20.05.2016; Aktenzeichen 4 Ca 28/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Anerkenntnis- und Teilendurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Mai 2016, Az. 4 Ca 28/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 2015 als Senior Sales Manager bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.500,00 € zuzüglich eines variablen Zielbonus beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2015 (Bl. 6 ff. d. A.) zugrunde. In § 2 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages ist eine Probezeit für die ersten fünf Monate vorgesehen, wobei das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Zeit von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 2 des Arbeitsvertrages).
Die Beklagte übersandte an den Kläger ein Kündigungsschreiben vom 16. Dezember 2015 zum 31. Dezember 2015, das diesem am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde. Das Kündigungsschreiben (Bl. 5 d. A.) trägt links unten einen handschriftlichen Schriftzug mit den maschinenschriftlichen Unterzeilen " E., Vorstand, C." sowie rechts handschriftlich "ppa. Y. Z." mit den maschinenschriftlichen Unterzeilen "ppa. Y. Z., Kaufmännische Leitung, C.".
Im Handelsregister des AG Charlottenburg, HRB 00000 (Bl. 167 ff. d. A.) ist seit dem 4. März 2015 für Y. Z. "Prokura gemeinsam mit einem Vorstand" eingetragen. Der Zeuge E. war seit dem 4. März 2015 neben den weiteren Vorständen X. W. und V. als Vorstand im Handelsregister eingetragen. Die Abberufung des Zeugen E. als Vorstand wurde am 25. August 2016 ins Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 hat der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung gerügt. Er hat mit am 7. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangener und der Beklagten am 13. Januar 2016 zugestellter Klageschrift Kündigungsschutzklage erhoben und diese durch am 29. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag erweitert.
Der Kläger war der Ansicht,
die Kündigung sei unwirksam, da sie lediglich durch die Prokuristin Y. Z. unterzeichnet sei. Er hat bestritten, dass die Kündigung im Original von dem Zeugen E. unterzeichnet sei. Er war der Ansicht, auch die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen seien nicht erfüllt. Das "Gebilde", das die Unterschrift darstellen solle, sei nicht lesbar. Es sei nicht einmal erkennbar, ob überhaupt noch ein Bezug zu dem Namen des Zeugen E. bestehe. Gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB sei ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der die individuellen und entsprechenden charakteristischen Merkmale aufweise, welche eine Nachahmung erschwerten. Die Person des Ausstellers müsse identifiziert werden können. Der Schriftzug müsse sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. Vorliegend fehlten irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben des Namens. Deutlich überwiegend und erkennbar seien die Buchstaben "i" und "A" oder auch ein "E" bzw. von rechts nach links führender Bogen, in der Waagerechten zwei Striche und ein &-Zeichen, aus denen man keine Identifizierung des Namens des ausstellenden (ehemaligen) Vorstandsmitglieds herleiten könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 16. Dezember 2015, eingegangen am 17. Dezember 2015, zum 31. Dezember 2015 sein Ende gefunden hat,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Senior Sales Manager tatsächlich weiter zu beschäftigen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.200,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat den Antrag zu 3. anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die streitgegenständliche Kündigung vom 16. Dezember 2015 sei wirksam. Es handele sich um eine Kündigung während der Probezeit, bei der...