Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Insolvenzforderung. Insolvenzgläubiger. Leistungsklage. Vermögensanspruch. Weiterbeschäftigung. Wiedereinstellung. Zusage. Wiedereinstellungszusage bei saisonbedingter Kündigung vor Insolvenzeröffnung. unbegründete Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruch durch Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer kann Ansprüche aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Wiedereinstellungszusage nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3, 87, 174 ff. InsO). Hat der Insolvenzschuldner dem Arbeitnehmer anlässlich einer saison-/witterungsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben die Wiedereinstellung zugesagt, kann ein hieraus resultierender Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Neubegründung des vor Insolvenzeröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses nicht im Wege der Leistungsklage (auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung) gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich durchgesetzt werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 151 S. 1, §§ 157, 611 Abs. 1; InsO §§ 103, 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, §§ 174, 38, 80 Abs. 1, § 87; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 263, 533, 894
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 15.08.2012; Aktenzeichen 4 Ca 464/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.
Die Klägerin war nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) seit 1. Februar 1998 (mit Unterbrechungen) bei der Firma A. beschäftigt. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der Firma A. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Erneuerung des
Arbeitsvertrag vom 04.01.1999 und 15.05.2002
zwischen
A. , A-Straße, A-Stadt
(im folgenden Arbeitgeber)
und
Frau S. C.
C-Straße
C-Stadt
(im folgenden Arbeitnehmer)
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 01.02.98 als Lagerarbeiterin eingestellt.
Sie wird im Normalfall in der Filiale C-Stadt eingesetzt.
Der Arbeitgeber behält sich vor, der Mitarbeiterin im Bedarfsfalle auch andere Arbeiten zu übertragen und sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1.
§ 2 Kündigung
Für die Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Wochenende ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.
§ 3 Arbeitszeit
In der Regelarbeitszeit von Montag bis Samstag beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und können wöchentlich variieren, je nach Auftragslage.
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, auf Anforderung Mehrarbeit zu leisten.
Für jeden Mitarbeiter wird ein Zeitkonto geführt, auf dem Unterschiede zwischen Normalarbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit festgehalten werden. Die Entlohnung orientiert sich, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, an der Normalarbeitszeit.
Mehrstunden, welche die Normalarbeitszeit überschreiten, werden im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten.
Sollten die auftragsschwachen Zeiten nicht durch die Plusstunden des Zeitkontos aufgefangen werden können, so behält sich die Firma vor, Kurzarbeit durchzuführen. Für diesen Fall erklärt sich die Mitarbeiterin damit einverstanden, dass ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird.
§ 4 Arbeitsentgelt
Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.600 ausgezahlt bis spätestens zum 5. Werktag des darauffolgenden Monats.
(...)"
Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Firma A. das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) heißt es:
"Sehr geehrte Frau C.,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen eingegangene Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.2012.
Die Kündigung erfolgt saison-/witterungsbedingt.
Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 01. Juni 2012.
(...)"
Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 - (Bl. 26 - 28 d. A.) wurde über das Vermögen der Firma A. am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Bl. 4 d. A.) mit, dass "aufgrund der derzeitigen Unternehmenssituation keine Neu- bzw...