Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung. Bewertung. Darlegungslast. Zeugnisberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch des Arbeitsnehmers auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis, in der ihm alles Gute für die Zukunft gewünscht wird, besteht nicht. Derartige Schlusssätze sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Bestandteil einer geschulten Führungs- und Leistungsbeurteilung, so dass das Fehlen eines derartigen Schlusssatzes das Zeugnis nicht unvollständig werden lässt. Ein Zeugnis ohne diese Schlussformel wird nicht in unzulässigerweise entwertet, zumal der Arbeitgeber in der Formulierung des Zeugnisses grundsätzlich frei ist, so dass er auch entscheiden kann, ob er einen derartigen Abschlusssatz einfügt oder nicht.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 5 Ca 785/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 27.02.2007 – Az.: 5 Ca 785/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines Zeugnisses, welches die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 unter dem Datum 28.02.2005 (Bl. 13 d. A.) übersandt hat.

Der Kläger hat seine Klage vom 12.04.2006 im Wesentlichen damit begründet,

dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsvergleich vom 12.01.2006 unter Ziffer 5 nicht nachgekommen sei, weil sie kein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt habe. Der Kläger habe zudem mit Schreiben vom 03.02.2006 ein Arbeitszeugnisentwurf an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geschickt, damit dieser auf dieser Grundlage ein Zeugnis erstellen solle, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 das gewünschte Zeugnis übermittelt habe, woraus sich ergebe, dass sie den Arbeitszeugnisentwurf des Klägers akzeptiert habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger folgendes Arbeitszeugnis mit dem Firmenpapier der Beklagten mit Briefkopf und maximal einmal geknickt auszustellen:

Arbeitszeugnis

Die C. entwickelt, produziert und vertreibt in 4 eigenständig operierenden Kompetenz-Units innovative Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich zum Schneiden von Lebensmitteln.

Herr A., geb. 31.05.1966, wohnhaft in 57536 A-Stadt, A-Straße, nahm nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser (Ausbildung vom 15.08.1983 bis zum 31.01.1987), am 01.02.1987 seine Tätigkeit als Maschinenschlosser in unserer Abteilung Mechanische Fertigung auf. Dort verrichtete er die Tätigkeiten eines Maschinenschlossers. Er absolvierte einen Hydrauliklehrgang und erwarb einen Flurförderungfahrzeugführerschein (Staplerführerschein).

Im Anschluss an diese Tätigkeit erfolgte der Abteilungswechsel in den Bereich Versuch und Entwicklung. Seine regelmäßigen Tätigkeiten umfassten die Fertigung von Maschinenteilen und die Montage von Versuchsaufbauten und Prototypen.

Zum 31.01.1997 wechselte Herr A. als Maschinenschlosser in unsere Abteilung Mechanische Fertigung. In dieser Abteilung arbeitete Herr A. an einer konventionellen Drehbank als Dreher. Nach der Umstellung auf die NC-gesteuerte Fertigung, arbeitete er als NC-Dreher an einer NC-Drehbank vom Typ „Gildemeister NEF 500”. Herr A. wurde auch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der computergesteuerten Sägerei (Materiallager) eingesetzt.

Ab 17.05.2004 wurde Herr A. in unserer Fertigungsabteilung (Blechbearbeitung im Bereich der Schleiferei als Maschinenschlosser beschäftigt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in der Oberflächenbearbeitung von Blechen und Stählen (Schleifen und Entgraten).

Herr A. verfügt über eine große und langjährige Berufserfahrung. Er beherrscht seinen Arbeitsbereich umfassend sicher. In schwierigen Situationen zeichnete sich Herr A. durch seine Auffassungsgabe aus und fand daher stets gute Lösungen. Herr A. konnte sich in neue Bereiche und Aufgabengebiete schnell einarbeiten. Er war stets ein motivierter, belastbarer und ausdauernder Mitarbeiter.

Er arbeitet zuverlässig, zügig und pflichtbewusst. Seine Arbeitsqualität war stets sehr gut.

Er hat stets sehr gute Arbeitsergebnisse erbracht, so dass wir mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden waren.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 08.09.2004 zum 28.03.2005 geendet. Wir danken Herrn A. für die gemeinsame Arbeit und bedauern sein Ausscheiden. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, 2005-02-28

Treif

Passion for Food Cutting

Uwe R

Geschäftsführer.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht,

dass der Kläger ein wohlwollendes Arbeitszeugnis erhalten habe und sie nicht verpflichtet sei, das vom Kläger vorformulierte Arbeitszeugnis zu erteilen. Aus dem Begleitschreiben zum Arbeitszeugnis könne nicht gefolgert werden, dass sie sich zur...

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