Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügung, einstweilige. Verfügungsgrund. Zeugnisberichtigung. Zeugnisberichtigung im Eilverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Verurteilung des Arbeitgebers im Einstweiligen Verfügungsverfahren zur Erteilung eines wie vom Arbeitnehmer gewünschten Zeugnisses, stellt regelmäßig bereits eine Erfüllung des Berichtigungsanspruchs dar. Das Eilverfahren dient regelmäßig lediglich einer Sicherung eines bestehenden Anspruchs. Dies führt regelmäßig dazu, dass für einen Zeugnisberichtigungsanspruch der Verfügungsgrund, das Bedürfnis, im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens eine vorläufige Regelung zu treffen, fehlt.
Normenkette
BGB § 630; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 11 Ga 5/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 22.03.2006 – 11 Ga 5/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger will im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens erreichen, dass die Beklagte, bei der er bis zum 28.02.2005 beschäftigt war, das ihm unter dem Datum 28.02.2005 erteilte Arbeitszeugnis in mehreren Punkten ändert.
Der Kläger hat seinen Antrag, welcher am 28.02.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet,
dass das ihm erteilte Zeugnis nicht wohlwollend sei, wozu sich die Beklagte allerdings in dem Vergleich beim Landesarbeitsgericht vom 12.01.2006 verpflichtet hätte.
Er sei zur Zeit arbeitslos und benötige dringend das geforderte Zeugnis, da er sinnvolle Bewerbungen ohne das Zeugnis nicht durchführen könne.
Der Verfügungskläger hat eine Eidesstattliche Versicherung in Kopie vom 28.02.2006 vorgelegt, wobei auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird.
Der Kläger hat beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm folgendes Arbeitszeugnis auf dem Firmenpapier der Verfügungsbeklagten und maximal einmal geknickt auszustellen:
Arbeitszeugnis
Die C. entwickelt, produziert und vertreibt in 4 eigenständig operierenden Kompetenz-Units innovative Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich zum Schneiden von Lebensmitteln.
Herr A., *31.05.1966, wohnhaft in A-Stadt, Im B 4, nahm nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser (Ausbildung vom 15.08.1983 bis zum 31.01.1987), am 01.02.1987 seine Tätigkeit als Maschinenschlosser in unserer Abteilung Mechanische Fertiung auf. Dort verrichtete er die Tätigkeiten eines Maschinenschlossers. Er absolvierte einen Hydrauliklehrgang und erwarb einen Flurförderfahrzeugführerschein (Staplerführerschein).
Im Anschluss an diese Tätigkeit erfolgte der Abteilungswechsel in den Bereich Versuch und Entwicklung. Seine regelmäßigen Tätigkeiten umfassten die Fertigung von Maschinenteilen und die Montage von Versuchsaufbauten und Prototypen.
Zum 31.01.1997 wechselte Herr A. als Maschinenschlosser in unsere Abteilung Mechanische Fertigung. In dieser Abteilung arbeitete Herr A. an einer konventionellen Drehbank als Dreher. Nach der Umstellung auf die NC-gesteuerte Fertigung, arbeitete er als NC-Dreher an einer NC-Drehbank vom Typ „Gildemeister NEF 500”. Herr A. wurde auch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der computergesteuerten Sägerei (Materiallager) eingesetzt. Am 17.05.2004 wurde Herr A. in unserer Fertigabteilung Blechbearbeitung im Bereich Schleiferei als Maschinenschlosser eingesetzt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in der Oberflächenbearbeitung von Blechen und Stählen (Schleifen und Entgraten).
Herr A. verfügt über eine große und langjährige Berufserfahrung. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich umfassend und sicher. In schwierigen Situationen zeichnete sich Herr A. durch seine Auffassungsgabe aus und fand daher stets gute Lösungen. Herr A. konnte sich in neue Bereiche und Aufgabengebiete schnell einarbeiten. Er war stets ein motivierter, belastbarer und ausdauernder Mitarbeiter.
Er arbeitet zuverlässig, zügig und pflichtbewusst. Seine Arbeitsqualität war stets sehr gut.
Er hat stets sehr gute Arbeitsergebnisse erbracht, so dass wir mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden waren.
Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich.
Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 08.09.2004 zum 28.02.2005 geendet. Wir danken Herrn A. für die gemeinsame Arbeit und bedauern sein Ausscheiden. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
C-Stadt, 2005-02-28
Treif
Passion for Food Cutting
Uwe R
Geschäftsführer
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet,
dass sie in ihrem Schreiben vom 09.02.2006 (Bl. 13 d. A.) mit der Wortwahl, dass das gewünschte Arbeitszeugnis übersandt werde, keine Bereitschaft erklärt habe, den Formulierungsvorschlag des Klägers zu übernehmen.
Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht erkennbar, welche Formulierung des Firmenzeugn...