Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Berufungsbegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Auseinandersetzung mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an die Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 520

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 20.03.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1370/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.03.2014 - 3 Ca 1370/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um Vergütungsansprüche des Klägers einerseits und Kaufpreisansprüche des Beklagten andererseits.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 15.08. bis 13.09.2013 als Metallbauhelfer zu einem Bruttostundenlohn von 8,50 EUR beschäftigt. Für September 2013 rechnete der Beklagte 680,00 EUR brutto ab, leistete an den Kläger jedoch keinerlei Auszahlung.

Der Kläger hat vorgetragen,

außer seiner regulären Arbeitszeit an vier Samstagen für den Beklagten gearbeitet zu haben, nämlich am 17.08., am 24.08., am 31.08. und am 07.09.2013, jeweils von vormittags bis nachmittags bzw. abends. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf den streitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Klägervorbringens zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 2 = Bl. 44 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte sei auch dabei stets zugegen gewesen, da er - der Beklagte - allein die Magnetkarte zum Betreten des Firmengeländes gehabt habe. Auf der Baustelle in O am 24.08.2013 seien sie beide zudem von dem Bauherrn mit Kaffee und Brötchen versorgt worden. Für die Überstunden stehe ihm - dem Kläger - ein Betrag von 235,88 EUR brutto zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn brutto 915,88 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

sowie widerklagend,

  1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 750,00 EUR nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger habe keine Samstagsarbeit geleistet, jedenfalls sei eine solche nicht angeordnet worden. Samstags sei der Betrieb grundsätzlich geschlossen. Den Septemberlohn habe er einbehalten und folglich nicht ausgezahlt, weil er dem Kläger einen Suzuki Roller für 750,00 EUR (incl. Nummernschild) verkauft, dieser ihn aber nach einiger Zeit in nicht mehr fahrbereitem Zustand zurückgebracht und insbesondere bezahlt habe. Sozialversicherungsbeiträge für den abgerechneten Septemberlohn habe er abgeführt. Insgesamt sei wegen der Kaufpreisforderung die Widerklage begründet.

Der Widerbeklagte und Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er habe mit dem Beklagten und Widerkläger keinen Kaufvertrag für den Roller abgeschlossen. Er habe zwar Interesse an dem Roller gehabt und ihn auch tatsächlich auf eine Probefahrt mitgenommen. Da bereits bei dieser Gelegenheit eine Zündkerze defekt gewesen und der Roller daher stehen geblieben sei, was der Widerkläger erst nach zwei Tagen repariert habe, und der Roller dann auch noch auf der Rückfahrt zum Betrieb erneut mit einem Defekt stehengeblieben sei, habe er dem Widerkläger erklärt, den Roller nicht zu nehmen. Eine vertragliche Abrede für einen Kauf habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 20.03.2014 - 3 Ca 1370/13 - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 915,88 EUR brutto zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 44 bis 48 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte und Widerkläger durch am 14.05.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 15.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Gericht vom 12.06.2014 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 15.07.2014 einschließlich verlängert worden war.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe keine Überstunden geleistet und könne auch den Septemberlohn in voller Höhe nicht verlangen. Die fälligen Sozialleistungen seien ordnungsgemäß abgeführt worden. Den vom Kläger gekauften Roller habe dieser vier Wochen nach dem Verkauf in nicht mehr fahrbereiten Zustand vor der Halle des Beklagten abgestellt mit der Begründung, das Fahrzeug sei nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und im Übrigen könne er, da nunmehr keinen Job mehr habe, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlen.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.07.2014 (Bl. 55 bis 78 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 20.03.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgeri...

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