Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Bereitschaft. Anordnung von Bereitschaftsdienst einer Nachtschwester auf Station. Leistung
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung von Bereitschaftsdienst außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeit, welche zu einer verringerten Vergütung führt, kann wirksam nicht dadurch erfolgen, daß der Arbeitgeber bei einer Nachtwachenschicht von 10 Stunden anordnet, in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 3.00 Uhr sei eine Stunde Bereitschaftsdienst, ohne konkret anzuweisen, worin sich die Zeiten der Bereitschaft von den Zeiten der eigentlichen Arbeitsleistung unterscheiden sollen.
Normenkette
AVR Anlage 5 § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1173/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.1995 – 1 Ca 1173/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 01.07.1984 im Krankenhaus des Beklagten als Krankenschwester in der Nachtwache mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von ca. 1.500,00 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden vertragsgemäß die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (nachfolgend AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe KR 5 a/9 der AVR mit einer Stundenvergütung von 21,47 DM brutto.
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Vergütung der von der Klägerin geleisteten Arbeitszeit in der Zeit vom 01.07.1993 bis 31.12.1993.
Die Klägerin arbeitete in dieser Zeit während der von ihr zu erbringenden planmäßigen Nachtwachen 10 Stunden pro Nacht allein auf ihrer jeweiligen Station.
Bis zum 30.06.1993 wurde die 10-stündige Nachtwache voll als Arbeitszeit gewertet und vergütet.
Unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung führte der Beklagte ab 01.07.1993 eine veränderte Bewertung der Arbeitszeit ein. Hierüber liegen zwei die Arbeitszeit der Station der Klägerin betreffende Schreiben vor, nämlich das Schreiben vom 25.06.1993 (Bl. 118 d.A.). In diesem Schreiben führt der Arbeitgeber an, nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei er gehalten, die Arbeitszeit im Nachtdienst mit den vorgeschriebenen Pausen zu regeln, wörtlich wird ausgeführt:
„Der Dienst beginnt und endet wie bisher. Die Ablösung zur Pause erfolgt durch die Pflegekraft der Nachbarstation bzw. gegenseitig. Die insgesamt 1-stündige Pause ist in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 3.00 Uhr zu nehmen.
Durch diese Neuregelung verringert sich die tägliche, aber nicht die Wochenarbeitszeit mit der Folge, daß ab 01. Juli 1993 nicht wie bisher 10 Arbeitsstunden sondern 9 Arbeitsstunden täglich auf die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit angerechnet werden. Die Vergütung erfolgt wie bisher. Die Mitarbeitervertretung hat dieser Pausenregelung zugestimmt.”
Mit Schreiben vom 15.07.1993, gerichtet an die Klägerin persönlich, nimmt der Arbeitgeber Bezug auf Gespräche mit der Mitarbeitervertretung der Geschäftsführung und einer Delegation der Nachtwache, die zu folgendem Ergebnis führten:
„1.)
Auf den Stationen IA 43/IA 44, CA 52/CA 53, HO 71/HO 72 und GY 81/GY 82 wird statt der ursprünglich vorgesehenen Pause mit gegenseitiger Vertretung jeweils 1 Stunde der Dienstzeit pro Nacht als Bereitschaftsdienst, vorläufig Stufe A, bewertet,
Für die Stationen CA 62/CA 63 wird geprüft, ob die Rufanlage technisch so verändert werden kann, daß eine gegenseitige Vertretung möglich ist.
Ist dies nicht möglich, so gilt auch hier die Bewertung als Bereitschaftsdienst.
2.)
Die Dienstzeiten werden wie folgt auf die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit angerechnet:
bei einstündiger Pause:
9 Stunden Arbeitszeit, d.h. gegenüber der bisherigen Regelung werden nicht mehr 10 Std. pro Nacht, sondern 9 Std. auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.
bei Bereitschaftsdienst:
9 Std. 24 Min. Arbeitszeit, d.h. 36 Min. (= 0,6 Std.) pro Nacht müssen durch zusätzliche Nachtwachen nachgearbeitet werden, sofern die bisherigen Arbeitsverträge beibehalten werden.
Beispielsrechnung: 1 Std. Bereitschaftsdienst nach Stufe A, d.h. 60 Min. × 40 % = 24 Min. Anrechnung als Arbeitszeit.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 15.07.1993 (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen.
Das vom Arbeitsgericht im Urteil zitierte Schreiben vom 25.06.1993 (Bl. 9 d.A.) betrifft nicht die Klägerin.
In Vollzug dieser mit der Mitarbeitervertretung getroffenen Regelung zahlte der Beklagte an die Klägerin statt bisher 10 Stunden Arbeitszeit nur noch 9 Stunden und 24 Minuten.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den sich rechnerisch unstreitig ergebenden Differenzbetrag von 804,21 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag für die vorgeschriebene streitgegenständliche Zeit geltend. Der Betrag setzt sich im einzelnen zusammen aus der Differenz der Grundstundenvergütung, auf Zahlung des Nachtzuschlages,...