Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein infolge Alkoholeinfluß von 2,15 o/oo verursachter Verkehrsunfall ist durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann wegen der Höhe des Schadens eine Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlaßten Schäden erfolgen. Eine Schadenshöhe von ca 37.000,-- DM allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß durch die Begleichung eine Existenzgefährdung eintritt und deswegen eine Haftungsbeschränkung geboten ist.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 249/96.
Normenkette
VVG § 67; BGB §§ 611, 254, 276, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 14.06.1995; Aktenzeichen 4 Ca 1951/94) |
Nachgehend
Fundstellen
BB 1996, 1941 |
BB 1996, 1941 (L1) |
ARST 1996, 179-180 (ST1) |
VersorgW 1996, 237 (T) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzBAT § 14 BAT Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 11 (LT1) |
LAGE § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 11 (LT1) |
NZA-RR 1996, 443-444 (LT1) |
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