Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätung. Verzögerung. Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren. Verspätetes Vorbringen. Neues Vorbringen im Berufungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Neue Angriffsmittel des Berufungsklägers sind nach § 67 Abs. 4 ArbGG in der Berufungsbegründung vorzutragen. Werden diese erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht und wird dadurch eine Beweisaufnahme und damit ein neuer Termin erforderlich, so kann das neue Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Verspätung nicht auf Verschulden des Berufungsklägers beruht.
Normenkette
ArbGG § 67 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 04.01.2006; Aktenzeichen 10 Ca 1498/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2006, Az.: 10 Ca 1498/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verkaufsprämie.
Der Kläger, Student im Bereich Grafik und Design, war vom 01.07.2004 bis zum 31.08.2004 bei der Firma A. GbR, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren, als Produktionshelfer zu einem Stundenlohn von 6,00 EUR beschäftigt. Die Firma A. GbR befasste sich mit dem Bedrucken von T-Shirts; das Gewerbe wurde am 08.06.2005 abgemeldet.
Der Beklagte zu 1) betrieb als Inhaber der Firma B. ein Ladengeschäft, welches im Mai 2005 geschlossen wurde. Der Kläger war dort seit dem 01.09.2004 als Verkäufer vollzeitbeschäftigt.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, im August 2004 habe ihn der Beklagte zu 1) darauf angesprochen, ob er für die Firma A. GbR Motive zum Bedrucken von T-Shirts entwerfen könne. Als Gegenleistung sollte er für jedes bei der Firma B. verkaufte T-Shirt mit einem von ihm – dem Kläger – entworfenen Design von der Firma A. GbR 1,00 EUR erhalten. Hintergrund der Vereinbarung bezüglich des Entwerfens eigener Motive sei gewesen, dass man fremde Motive aufgrund des Urheberrechtschutzes nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts vervielfältigen dürfe, wofür eine Lizenzgebühr zu entrichten sei. Verkaufe man hingegen T-Shirts mit eigenen Motiven, so spare man nicht nur die Lizenzgebühr, sondern könne selbst Lizenzen vergeben. In der Zeit vom 21.08.2004 bis 07.05.2005 seien bei der Firma B. insgesamt 5.847 Textilien mit einem von ihm – dem Kläger – entworfenen Design verkauft worden, woraus sich ein Zahlungsanspruch i. H. v. 5.847,00 EUR ergebe.
Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.847,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe mit dem Kläger keine Vereinbarung über die Zahlung von 1,00 EUR für jedes verkaufte T-Shirt getroffen. Der Kläger habe die Motive während seiner Arbeitszeit in der Firma A. erstellt und sei hierfür mit dem vereinbarten Stundenlohn vergütet worden.
Der Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, die vom Kläger behauptete Abrede sei nie getroffen worden. Bei einem Großteil der Motive, welche der Kläger angeblich entworfen habe, handele es sich lediglich um Schriftzüge ohne jegliche bildliche Darstellung. Im Übrigen habe der Kläger die betreffenden Motive sowie die allgemein üblichen Sprüche, die schon seit Jahren erhältlich seien, nicht entworfen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.01.2006 den zuletzt vom Kläger noch gestellten Zahlungsantrag abgewiesen und zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Zustandekommen der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht ausreichend substantiiert dargetan.
Gegen das ihm am 13.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung weitere Angaben hinsichtlich Ort und Zeit des Zustandeskommens der von ihm behaupteten Vereinbarung und vertritt diesbezüglich die Ansicht, sein Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Vertragsschlusses sei – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – ausreichend substantiiert.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.847,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das mit der Berufung angefochtene Urteil.
Der Kläger hat (erstmals) in der letzten mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 vorgetragen, Inhalt der zwischen ihm und dem Beklagten zu 1), handelnd für die Firma A. GbR, getroffenen Vereinbarung sei eigentlich nicht das Entwerfen eigener Motive gewesen, sondern das Anlegen druckfähiger Dateien. Die Beklagten haben übereinstimmend den nunmehr behaupteten Inhalt de...