Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing. Schmerzensgeld. Schmerzensgeld und Mobbing
Leitsatz (redaktionell)
Das Recht auf Achtung der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt einen Arbeitnehmer auch vor einem Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitskollegen, welches gekennzeichnet ist durch systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren „Mobbing”). Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des „Mobbing”.
Normenkette
BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 12.12.2005; Aktenzeichen 8 Ca 1715/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.12.2005, Az. 8 Ca 1715/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld wegen eines Mobbingsverhaltens.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.12.2005 (dort S. 2 f. = Bl. 261 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 12.12.2005 (Bl. 260 ff. d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen, da es der Klägerin nicht gelungen sei, das behauptete Mobbingverhalten der drei Beklagten schlüssig vorzutragen. So habe sie keine Tatsachen darzulegen vermocht, aus denen sich eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes ergeben habe (vgl. zu den einzelnen Vorwürfen: Ziff. 1. – 18. der Entscheidungsgründe = Bl. 263 ff. d. A.).
Darüber hinaus habe die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, Genugtuung durch notfalls gerichtlich durchsetzbare Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung zu erlangen. Bezogen auf den Zeitraum des behaupteten Mobbingverhaltens der Beklagten – nämlich seit dem Jahr 1997 – habe die Kläger nicht gerade häufige Vorfälle vorgetragen, die zudem größtenteils nur als Lappalien zu bezeichnen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 3 ff. des erstinstanzlichen Urteiles (= Bl. 262 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 21.12.2005 zugestellt worden ist, hat am 13.01.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.03.2006 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 10.03.2006 verlängert worden war.
Die Klägerin macht geltend,
das Arbeitsgericht habe lediglich Einzelbetrachtungen zu den von ihr vorgetragenen Fällen durchgeführt, ohne die notwendige Gesamtschau anzustellen. Eine derartige Gesamtschau hätte das schmerzensgeldpflichtige Mobbingverhalten der drei Beklagten schlüssig ergeben. Soweit sie erstinstanzlich Vorfälle geschildert habe, bei denen es zu Rechtsverletzungen bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten zu 3. gekommen sei, habe sie nicht Eingriffe in eigene Rechte darlegen, sondern lediglich die Grundhaltung der Beklagten untermauern wollen.
Im Übrigen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf ihre Schriftsätze vom 08.03.2006 (Bl. 286 ff. d. A.) und 26.04.2006 (Bl. 424 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das mit der Berufung angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.12.2005, Az. 8 Ca 1715/05 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen.
Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. bis 3. führen aus,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin sei unstubstantiiert und unschlüssig, so dass nach wie vor ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht erkennbar und ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde der Sachvortrag der Klägerin bestritten; wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.04.2006 (Bl. 370 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen keine der drei Beklagten ein Anspruch auf Leistung von Schmerzensgeld nach §§ 847 Abs. 1, 823 BGB wegen eines Mobbingverhaltens dem Grunde nach zu.
Zwar ist das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Privatrechtsverkehr und damit im beruflichen und arbeitsvertraglichen Bereich zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1997 – 5 AZR 508/95...