Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudereinigung. Unterhaltsreinigung. Gebäudereiniger. Tarifvertrag: Unterhaltsreinigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer eines Gebäudereinigungsunternehmens, der in einem Labor Reagenzgläser und andere Laborgegenstände mittels einer Industriespülmaschine reinigt, übt Unterhaltsreinigungsarbeiten im Sinne der Lohngruppe 1 des § 7 Ziff. 3.2. des Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk aus.
Normenkette
RTV-Gebäudereinigerhandwerk §§ 1, 7; TVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen 8 Ca 686/10) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.07.2010, Az.: 8 Ca 686/10 – wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,60 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 142,80 EUR seit dem 15.12.2009 und aus weiteren 231,80 EUR brutto seit dem 15.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 376,74 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,94 EUR brutto seit dem 15.02.2010 und aus weiteren 184,80 EUR brutto seit 15.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für die Monate November 2009 bis Februar 2010.
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt. Die Beklagte, deren Betrieb überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt, ist Mitglied im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks.
Die Klägerin war zunächst auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt (Bl. 22, Bl. 65 – 67 d. A.). Diese Arbeitsverträge sahen einen Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 7,30 vor und regelten, das für das Arbeitsverhältnis jeweiligen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk gelten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist gegenwärtig der Arbeitsvertrag vom 01.02.2009 (Bl. 68 – 70 d. A.). Dieser sieht wiederum einen Stundenlohn von EUR 7,30 brutto vor, enthält aber keine Verweisung mehr auf die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk.
Die Klägerin wird als Laborspülkraft in einem Forschungslabor eines Chemie-Unternehmens eingesetzt. Ihre überwiegende Haupttätigkeit besteht darin, die von den Labormitarbeitern benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas in eine von ihr zu bedienende Industriespülmaschine einzuräumen und die so dann gereinigten Gläser wieder aus- bzw. aufzuräumen. Ferner hat sie an ihrem Arbeitsplatz auch den Boden des Arbeitsraums, ihren Arbeitstisch sowie zwei Trockenregale zu reinigen. Weiterhin hat sie das von den Laborkräften benutzte Essensgeschirr in die von ihr zu bedienende Spülmaschine ein- und auszuräumen und wegzuräumen.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin den arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn. Ein Urlaubsgeld für die abgerechnete Urlaubstage wurde nicht gezahlt.
Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage macht die Klägerin für die Monate November 2009 bis Februar 2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 751,34 geltend, der sich aus der geforderten Differenz zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn und dem im Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 29.10.2009 (im folgenden: LTV) festgelegten Stundenlohn (EUR 8,15 brutto bzw. ab 01.01.2010 EUR 8,04 brutto) für die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitsstunden sowie einem zusätzlichen Urlaubsgeld für die abgerechneten Urlaubstage nach Maßgabe des Tarifvertrages über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 17. September 2007 (im folgenden: TV ULG) zusammensetzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.07.2010, Az.: 8 Ca 686/10 (Bl. 102 ff d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen der Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 374,60 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus EUR 142,80 brutto seit 15. Dezember 2009 und aus weiteren EUR 231,80 brutto seit 15. Januar 2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 376,74 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 191,94 brutto seit 15. Februar 2010 und aus weiteren EUR 184,80 brutto seit 15. März 2010 zu zahlen
abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: Zwar unterfalle der Betrieb der Beklagten dem Geltungsbereich gem. § 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 (im folgenden: RTV). RTV und LTV regelten aber nur Tariflöhne für die...