rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung. Darlegungslast. Mobbing. Schmerzensgeld. Schmerzensgeld wegen Mobbings: Anforderungen an die Darlegungslast. keine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Arbeitsleben sind übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, keine entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und daher grundsätzlich hinzunehmen.
2. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch das Gericht nach § 9 KSchG ist nicht ohne Kündigungserklärung möglich.
Normenkette
BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 9; ZPO §§ 138-139, 520 Abs. 3. S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 04.09.2008; Aktenzeichen 7 Ca 638/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 04.09.2008, Az.: 7 Ca 638/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings sowie über die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Der am 30.03.1966 geborene Kläger war seit August 1995 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt im Lager zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.417,56 EUR.
Direkter Vorgesetzter des Klägers war der Zeuge L.. Überwiegend arbeitete der Kläger mit den Zeugen A. und B. zusammen. Mit „Arbeitsanweisung für das Lagerpersonal” vom 08.01.2008 wurde unter anderem festgelegt, dass der Zeuge A. dem Kläger gegenüber weisungsberechtigt ist.
Zu folgenden Zeiten war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt: 02. und 03.02.2006, 09.10. bis 13.10.2006, 31.01. bis 14.02.2007, 12.06. bis 30.06.2007, 19.11. bis 30.11.2007, 18.02. bis 14.03.2008. Auch nach der Güteverhandlung am 24.04.2008 war er, lediglich unterbrochen durch eine Woche Urlaub, ständig krankgeschrieben, zuletzt vom 16.06. bis 16.07.2008.
Mit Schreiben vom 11.03. und 14.03.2008 behauptete der Kläger gegenüber der Beklagten, er werde im Betrieb gemobbt, und forderte Unterlassung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Mit Schreiben vom 29.06.2008 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2008, und zwar hilfsweise für den Fall, dass es nicht bereits zum 30.06.2008 durch das Gericht aufgelöst werde.
Der Kläger hat vorgetragen:
Folgende Vorfälle zeigten, dass er gemobbt werde:
- Am 29.01.2008 habe der Zeuge A. gegenüber dem Zeugen H., einem Arbeitskollegen, über ihn behauptet: „Die faule Sau steht nur da herum.”
- Im September 2007 habe der Zeuge A. gegenüber dem Zeugen H. und dem Zeugen B., einem Kunden und Subunternehmer, erklärt: „Der A., der kriegt bald ein paar in die Fresse.”
- Im Herbst 2007 sowie am 22.03.2007 habe der Zeuge A. in Anwesenheit des Zeugen B. behauptet: „Herr A. steht den ganzen Tag nur herum und spielt mit seinem Handy.”
- Seit zwei Jahren ignorierten die Zeugen A. und B. ihn, sprächen nicht einmal dienstliche Dinge mit ihm ab und gingen ihm aus dem Weg. Kunden und Mitarbeiter hätten das Betriebsklima als nicht mehr hinnehmbar bezeichnet und sich mehrfach bei ihm über die Zeugen A. und B. beschwert.
- Der Zeuge L. habe sich darüber aufgeregt, dass er in Ausschöpfung der ihm zustehenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten gelegentlich früher frei gemacht habe, um Überstunden abzubauen.
- Am 11.02.2008 habe er um 12.00 Uhr den Zeugen L. gefragt, ob er früher Feierabend machen könne, da er seine Freundin vom Arzt abholen müsse. Der Zeuge habe unhöflich geantwortet, dass er, der Kläger, dies mit den Zeugen A. und B. klären müsse. Damit habe der Vorgesetzte rechtswidrig seine Aufgaben auf ihn übertragen. Er, der Kläger, habe daraufhin den Zeugen A. gefragt, der als Reaktion mit dem Kopf genickt habe. Am Folgetag habe der Zeuge L. ihm vorgeworfen, sein frühes Gehen nicht mit seinen Kollegen abgestimmt zu haben. Der Zeuge L. habe ihm keine Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern. Unter dem 22.02.2008 habe er, was unstreitig ist, wegen des Vorfalls eine Abmahnung erhalten.
- Seit dem Ende des Jahres 2007 habe der Zeuge A. ständig bei Kunden negativ über ihn geredet. Er habe immer gesagt, er stehe nur herum und arbeite nicht.
- Der stellvertretende Geschäftsführer, der Zeuge F., sowie der Zeuge L. hätten immer wieder in Anwesenheit anderer Mitarbeiter behauptet, er sei zu Kunden unhöflich.
- Am 10.01.2008 habe der Zeuge L. den Zeugen A. gegen Mittag gefragt, wo er, der Kläger, sei. Der Zeuge A. habe geantwortet: „Der ist schon wieder eine ganze Stunde Pause machen.” Der Zeuge L. habe ihn, den Kläger, dann geholt, obwohl er gerade erst seit zehn Minuten in der mit dreißig Minuten vereinbarten Pause gewesen sei.
- In Anwesenheit von Angestellten und Kunden habe der Zeuge L. ihn auf dem Hof mehrfach zusammengebrüllt. Die hierfür benannten Zeugen könnten bestätigen, dass sie sich mehrfach bei ihm, dem Kläger, über das unfreundliche Auftreten des Zeugen A. beschwert hätten.
- Am 10.11.2007, einem Samstag, habe der Zeuge L. be...