Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche der Krankenhausträgerin auf Kostenerstattung und Vorteilsausgleich im Rahmen des chefärztlichen Liquidationsrechts für wahlärztliche Leistungen. Unerhebliche Einwendung zum Kostenausgleich durch Einführung des diagnosebezogenen Fallgruppensystems. Unzulässige Stufenklage bei unsubstantiierten Darlegungen des widerklagenden Chefarztes zum vorbereitenden Charakter des Auskunftsantrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Chefarzt aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet, der Krankenhausträgerin für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen, und soll diese Erstattungspflicht durch den Arzt vereinbarungsgemäß insoweit entfallen, als die Krankenhausträgerin aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhält, steht der Erstattungspflicht des Chefarztes die Einführung des diagnosebezogenen Fallgruppensystems (Diagnosis Related Groups) nicht entgegen; das DRG-System ist ein Klassifikationssystem, mit dem Krankenhausfälle (Patientinnen und Patienten) anhand von medizinischen Daten (Leistungsbezeichnern) in Fallgruppen aufgrund ihrer ökonomischen Ähnlichkeit geordnet werden, und als solches zur Berechnung wahlärztliche Leistungen ohne Bedeutung, da mit dem DRG-System ein Kostenausgleich für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu Gunsten der Krankenhausträgerin nicht verbunden ist.

2. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient; die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein.

3. Die Stufenklage eines widerklagenden Chefarztes ist unzulässig, wenn der Widerkläger die sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsansprüche selbst berechnen kann und es somit an dem vorbereitenden Charakter des Antrags auf Auskunftserteilung fehlt.

 

Normenkette

KHEntgG § 19; Bundespflegesatzverordnung § 7; BGB § 273 Abs. 1, § 611 Abs. 1; Bundespflegesatzverordnung § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; KHEntgG § 19 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 254

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 05.03.2013; Aktenzeichen 6 Ca 506/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.03.2013, Az.: 6 Ca 506/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche.

Der Beklagte war in dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus vom 01.06.1993 bis zum 31.12.2010, zuletzt als Chefarzt, beschäftigt.

Dem Beklagten wurde vertraglich ein Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklage zur Zahlung eines Nutzungsentgelts. Diesbezüglich enthält der Dienstvertrag der Parteien vom 27.05.1993 u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 10 Nutzungsentgelt

(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) im dienstlichen Aufgabenbereich

Der Arzt ist verpflichtet, an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach folgenden Absätzen.

Die Kostenerstattung wird in der Weise vereinbart, dass der Arzt für die liquidationsberechtigten Leistungen (§ 8 Abs. 2) den bei der Ermittlung der Entgelte des Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung oder nach den diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzusetzenden Kostenabzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat.

Entfällt ein Kostenabzug im Sinne der Vorschriften ist der Arzt verpflichtet, dem Krankenhausträger alle Kosten zu erstatten, die dem Krankenhausträger für die in Satz 1 genannten Leistungen entstehen. Die Erstattungspflicht durch den Arzt entfällt insoweit, als der Krankenhausträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhält.

Die Kostenerstattung beträgt derzeit:

für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 40 v.H.

und

für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 20 v.H.

der jeweils auf diese vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 S. 1 GOÄ entfallenden Gebühren; für nach § 6 Abs. 2 berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gilt.

Für die Einräumung des Liquidationsrechts leistet der Arzt dem Krankenhausträger, unabhängig von der Kostenerstattung (Abs. 2), einen Vorteilsausgleich. Dieser wird in der Weise pauschaliert, dass der Arzt 15 v.H. seiner Bruttohonorareinnahmen gemäß § 8 Abs. 2 an den Krankenhausträger abführt.

Bruttohonorareinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Arzt oder bei Dritten aus allen Bereichen, in denen dem Arzt das Liquidatio...

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