Entscheidungsstichwort (Thema)
Detektivkosten. Schadensersatz. Schadensersatz und Erstattung von Detektivkosten
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten nur dann vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen, wenn der Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt wurde und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werden kann.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen 4 Ca 121/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2009, Az.: 4 Ca 121/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistungen von Schadenersatz.
Der Beklagte war seit dem 01.06.2004 als Kraftfahrer bei der Klägerin, die ein Unternehmen im Bereich Abfallwirtschaft betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.2004 (vgl. Bl. 92 ff. d. A.) beschäftigt.
Anfang April 2008 teilte die Klägerin – nachdem aus ihrer Sicht auf dem Betriebsgelände Anzeichen für Vermögensdelikte gefunden worden waren – der Firma E., die als Werksschutzfirma Ermittlungsdienste erbringt, einen Überwachungsauftrag, wobei zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Verdacht gegen den Beklagten nicht bestand.
Am 10.04.2008 fuhr der Beklagte für die Klägerin von dem Werksgelände in A-Stadt zunächst zum A.B.-Krankenhaus in A-Stadt und führte von dort einen Transport nach C. durch. Anschließend kehrte er – wobei die konkrete Fahrtstrecke streitig ist – wieder zum Werksgelände zurück. Die vorliegende Tachoscheibe (vgl. Bl. 102 d. A.) weist eine Gesamtfahrtstrecke von 129 km aus.
Als der Beklagte am 16.04.2008 das Werksgelände der Klägerin mit einem Betriebsfahrzeug verlassen wollte, wurde er von der Firma E. kontrolliert; dabei wurde festgestellt, dass er einen gefüllten 20-Liter-Kanister ohne Kennzeichnung mitführte.
Am 30.04.2008 gegen 5:30 Uhr stahl der Beklagte auf dem Betriebsgelände der Klägerin ca. 30 Liter Diesel aus einem Saugwagen. Hierbei wurde er von einem Mitarbeiter der Firma E. beobachtet; des Weiteren wurde der Vorgang durch ein Videogerät aufgezeichnet. Aufgrund dieses Vorfalles kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos zum 01.05.2008.
Die Klägerin verlangte anschließend vom Beklagten die Erstattung der für die Firma E. angefallenen Ermittlungskosten und des Weiteren auch jener Kosten, die durch die Einschaltung ihres späteren Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs angefallen waren.
Nachdem die Klägerin ihre Zahlungsforderung mit Mahnbescheid des Amtsgerichts H. vom 09.12.2008 gegen den Beklagten erhoben hatte, hat dieser fristgerecht Widerspruch eingelegt, woraufhin der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Mainz abgegeben und anschließend von dort an das zuständige Arbeitsgericht Mainz verwiesen worden ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht,
im Jahr 2007 habe sie einen Schwund von Betriebsmitteln, wie z. B. bei Paletten und Gitterboxen registriert. Anfang des Jahres 2008 sei bei verschiedenen Betriebskontrollgängen die Zwischenlagerung von wertvollen Abfällen wie z. B. Metallen, Kabelabfällen, Europaletten, Gitterboxen und Spanngurten an nicht bestimmungsgemäßen Orten festgestellt worden. Darüber hinaus seien bei den Parkpositionen verschiedener LKW auf dem Betriebsgelände Flecken auf dem Asphalt im Bereich unter den Kraftstofftanks aufgefunden worden.
Anschließend sei der Überwachungsauftrag an die Firma E. erteilt worden, wobei ein Stundensatz von 90,00 EUR und eine Kilometerpauschale von 0,65 EUR je gefahrenem Kilometer vereinbart worden seien. Nach dieser Auftragserteilung sei ein Vorbereitungsgespräch mit den Herren L. und O. von der Firma E. während über einer Stunde geführt worden.
Am 14.04.2008 sei bei einer Überprüfung der Tachoscheiben des Beklagten festgestellt worden, dass dieser während der Fahrt von A-Stadt nach C. und zurück insgesamt 131 km benötigt habe, obwohl die zu fahrende Strecke sich auf weniger als 90 km belaufen habe. Deshalb sei der Verdacht entstanden, dass der Beklagte nach Anlieferung der Abfälle in C. seine Fahrt bis D. fortgesetzt habe und von dort den Rückweg über die Bundesstraße 9 mit Zwischenstopp in C-Stadt, seinem Wohnort genommen habe. Dort hätte er Diebesgut in Sicherheit bringen können.
Deshalb sei die Firma E. sodann beauftragt worden, den Beklagten am 15.04.2008 zu überprüfen; in diesem Zusammenhang sei ein weiteres Vorbereitungsgespräch über zwei Stunden hinweg mit den Herren L. und O. geführt worden. Die Überprüfung des Klägers vom 15.04.2008, für welche die Herren O. und L. sechs Stunden aufgewendet hätten und 80 km gefahren seien, habe zu keinen weiteren Verdachtsmomenten gegen den Kläger geführt.
Bei der Torkontrolle vom 16.04.2008 habe der Kläger, als der 20-Liter-Kanister auf seinem LKW vorgefunden worden sei, angegeben, er müsse diesen Kanister zu einem Hospital fahr...