Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann, etwa wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten.
Normenkette
KSchG §§ 1, 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen 6 Ca 887/16) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 22.08.2017; Aktenzeichen 6 Ca 887/16) |
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich erklärte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 14.11.2016 aufgehoben worden ist.
- Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im (erneuten) Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum nächstmöglichen Termin aufgelöst worden ist, oder aber nicht, sowie (erstmals) darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.
Der Kläger ist seit dem 01.02.2004 zunächst als Aushilfsfahrer auf Abruf mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden bei der Beklagten eingestellt worden. Sein Arbeitsentgelt dafür betrug pauschal 646,00 EUR im Monat. Der Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5-7 d. A. Bezug genommen wird, wurde vom Vater des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführender Gesellschafter war, unterzeichnet.
Am 29.03.2004 haben die Parteien in Form der gleichen handelnden Personen den Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Kläger als kaufmännischer Angestellter der Lohngruppe 300 mit 38,5 Wochenstunden ab dem 01.04.2004 zu einem Gehalt von 1.830,71 EUR brutto beschäftigt wird. Daneben wurde ihm bis 31.03.2005 ein Fahrgeld von monatlich 270,00 EUR zugebilligt.
Ab 01.12.2004 wurde der Kläger in die Lohngruppe 400 hochgestuft. Das Fahrgeld wurde verlängert bis zum 31.03.2006 und schließlich weiterhin bis zum 31.03.2007.
Am 28.12.2006 hat der Kläger mit seinem Arbeitgeber, wiederum vertreten durch seinen Vater als geschäftsführender Gesellschafter, eine Provisionsregelung vereinbart, wonach dem Kläger 0,7 % Provision für den vermittelten "Neukunden-Nettoumsatz" gewährt wurde.
Mit Änderungsvertrag vom 03.01.2007 haben die Parteien das Fahrgeld ab dem 01.01.07 auf 189,00 EUR reduziert. Mit Änderungsvertrag vom 17.01.2007 erhielt der Kläger eine Zulage von 10 % der Lohngruppe 40/ Gruppenalterszulage in Höhe von 144,60 EUR. Mit Änderungsvertrag vom 31.12.2007 haben die Parteien das Fahrgeld bis zum 31.12.2008 auf 189,00 EUR festgeschrieben. Mit Änderungsvertrag vom 30.09.2008 wurde der Kläger in die Lohngruppe 600/40 mit einem Monatsgehalt von 2.681,77 EUR eingruppiert. Mit einem Nachtrag vom 05.07.2010 erhielt der Kläger weitere 400,00 EUR Aufstockung zum Grundgehalt. Schließlich erhielt er mit Änderungsvertrag vom 15.01.2016 eine monatliche Leistungszulage von 200,00 EUR brutto. Seit dem 01.01.2009 hat die Beklagte dem Kläger monatlich Fahrgeld in Höhe von 150,00 EUR bezahlt.
Die Beklagte hat am 14.11.2016 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - zunächst durch Urteil vom 22.06.2017 - 6 Ca 887/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 238 - 249 d.A. Bezug genommen. Auf die Berufung des Klägers hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sodann durch Urteil vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird insoweit auf Bl. 528 - 571 d.A. Bezug genommen. Auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 13.12.2018 - 2 AZN 689/18 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vo...