Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungs-Phase. Verbands-Tarifvertrag, firmenbezogener. Vergütung bei Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Für die Passivphase der Altersteilzeit ist es weder den Arbeitsvertragsparteien, noch den Tarifvertragsparteien erlaubt, ein Wertguthaben, das sich der Arbeitnehmer während der Aktivphase erarbeitet hat, zu kürzen.
Normenkette
TV-ATZ-Chem-Industrie § 6
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 4 Ca 112/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28.03.2007 – 4 Ca 112/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin EUR 1.252,61 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus
EUR 56,27 seit dem 01.07.2005,
EUR 135,50 seit dem 01.12.2005,
EUR 135,50 seit dem 01.01.2006,
EUR 135,50 seit dem 01.02.2006,
EUR 135,50 seit dem 01.03.2006 und
EUR 654,34 seit dem 01.01.2006.
2. Im übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.
4. Die Revision wird jeweils zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingruppiert in der Tarifgruppe E 13 K (i.S. des § 7 – Entgeltgruppenkatalog – des BEntgeltTV d. Chemischen Industrie). Zwischen ihr und der Beklagten besteht aufgrund der Vereinbarung vom 02.09.2002 (Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 01.05.2003 (für die Zeit bis zum 30.04.2008) ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis (nach dem „Modell II”; vgl. dazu § 6 Ziff. 4. des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit; folgend: TV-ATZ). Seit dem 01.11.2005 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase Nach näherer Maßgabe des § 10 S. 2 der ATZ-Vereinbarung vom 02.09.2002 gelten u.a. (auch) die Bestimmungen des TV-ATZ für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien.
Ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütung und Aufstockungsleistungen zunächst ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.053,00 EUR brutto (= 50 % des seinerzeitigen Tarifentgelts in Höhe von 4.106,00 EUR brutto; s. dazu im einzelnen die Entgeltabrechnungen ab Mai 2003 bis Mai 2004 in der Anlagenbeiakte zu – 3 Sa 406/07 – folgend: ABA). Für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 erfolgten die Vergütungszahlungen ausgehend von einem monatlichen Tarifgehalt in Höhe von 2.084,00 EUR (= 50 % des Tarifentgelts gemäß E 13 K; s. ABA). Wie sich aus dem Verhandlungsergebnis „Chemietarifpaket 2005”; Bl. 164 ff. d.A.) ergibt, wurden die Tarifentgelte u.a. im Bezirk Rheinland-Pfalz auf Verbandsebene mit Wirkung ab dem 01.06.2005 um 2,7 % jeweils mit einer Laufzeit von 19 Monaten erhöht. Außerdem wurde nach näherer Maßgabe des Verhandlungsergebnisses vereinbart, dass die Arbeitnehmer für die Laufzeit des jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrages eine Einmalzahlung erhalten sollten. Wegen aller Einzelheiten wird auf das Verhandlungsergebnis (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen.
Am 29.06.2205 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter Mitwirkung der Beklagten den am 01.07.2005 in Kraft getretenen „firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die A.” (Bl. 36 ff. d.A.; folgend: firmenbezogener VTV). Auf die Einzelheiten des VTV wird verwiesen. Nach dem ab 01.07.2005 gültigen „Entgeltgitter der A.” (Bl. 38 d.A.) beträgt das Tarifentgelt der E 13 K monatlich 3.835,00 EUR brutto.
Die Beklagte zahlte der Klägerin ab dem 01.07.2005 Vergütung und Aufstockungsleistungen ausgehend von einem „Tarifgehalt” in Höhe von monatlich 1.917,50 EUR (= 50 % von 3.835,00 EUR; vgl. dazu die in der ABA befindlichen Entgeltnachweise für die Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006).
Ab März 2006 bis Januar 2007 erfolgten die Zahlungen ausgehend von einem monatlichen „Tarifgehalt” in Höhe von 2.084,00 EUR brutto (s. dazu die Entgeltnachweise in der ABA). Seit Februar 2007 werden die Zahlungen ausgehend von einem „Tarifgehalt” in Höhe von 2.159,00 EUR monatlich geleistet.
Unter Berufung darauf, dass auch sie einen Anspruch darauf habe, an der Tariferhöhung um 2,7 % ab dem 01.06.2005 teilzuhaben, beanspruchte die Klägerin erstinstanzlich zuletzt die im Schriftsatz vom 14.06.2006 (dort S. 2 = Bl. 56 d.A.) genannten Beträge:
– Für Juni 2005: die Differenz zwischen |
2.140,27 EUR |
abzüglich gezahlter |
2.084,00 EUR |
|
= 56,27 EUR brutto. |
– Für die Zeit ab Juli 2005 bis Mai 2006 verlangte die Klägerin die Differenz
zwischen beanspruchten |
2.140,27 EUR |
und gezahlten |
1.917,50 EUR |
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= 222,77 EUR. |
– Schließlich beanspruchte die Klägerin für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der von ihr geltend gemachten Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.979,80 EUR
und dem gezahlten Betrag in Höhe von |
1.325,46 EUR |
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= 654,34 EUR |
(– mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2003 hatte die Beklagte der Klägerin eine „Jahresleistung...