Entscheidungsstichwort (Thema)
Blockmodell. Spezialitätsgrundsatz. Tarifkonkurrenz bei Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer wird anerkanntermaßen am besten dadurch Rechnung getragen, dass der diesem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag angewandt wird (Spezialitätsgrundsatz).
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 4 Ca 114/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28.03.2007 – 4 Ca 114/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt der Klägerin zu zahlen:
EUR 569,04 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 79,10 seit dem 01.07.2005,
aus EUR 14,79 seit dem 01.02.2006 und
aus EUR 475,15 seit dem 01.03.2006.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
4. Die Revision wird jeweils zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.505,78 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingruppiert in der Entgeltgruppe E 13 K (im Sinne des § 7 – Entgeltgruppenkatalog – des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie). Zwischen ihr und der Beklagten besteht aufgrund der Vereinbarung vom 01.05.2002 (über Altersteilzeitarbeit/Modell II) seit dem 01.05.2002 bis zum 30.04.2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Seit dem 01.05.2005 befindet sich die Klägerin in der Freistellungs- bzw. Passivphase der Altersteilzeit. Ab Beginn der Altersteilzeit, d.h. ab Mai 2002, zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütungen und Aufstockungsleistungen zunächst ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.001,00 EUR brutto (= 50 % des damaligen tariflichen Monatsentgelts). Aufgrund entsprechender Tariferhöhung zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütungen und Aufstockungsleistungen ab Mai 2003 ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.053,00 EUR brutto (= 50 % des tariflichen Monatsentgelts von 4.106,00 EUR brutto; s. dazu und zur weiteren Entwicklung der tatsächlichen Zahlungen die in der Anlagenbeiakte zu – 3 Sa 408/07 – [– folgend: ABA –] enthaltenen Entgeltabrechnungen).
Nachdem mit Wirkung ab dem 01.06.2004 das tarifliche Monatsentgelt der Entgeltgruppe E 13 K auf 4.168,00 EUR brutto erhöht worden war, zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütungen und Aufstockungsleistungen ausgehend von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.084,00 EUR brutto (= 50 % von 4.168,00 EUR brutto).
Nach dem Verhandlungsergebnis „Chemietarifpaket 2005”; Bl. 151 ff. d.A.) wurden die Tarifentgelte u.a. in dem Bezirk Rheinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 01.06.2005 um 2,7 % jeweils mit einer Laufzeit von 19 Monaten erhöht. Nach näherer Maßgabe dieses Verhandlungsergebnisses sollten die Arbeitnehmer weiter für die Laufzeit des jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrages eine Einmalzahlung erhalten. Am 29.06.2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter Mitwirkung der „A.” den am 01.07.2005 in Kraft getretenen „firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die A.” (Bl. 26 ff. d.A.; folgend: „firmenbezogener VTV”). Im Eingangssatz – vor § 1 – des firmenbezogenen VTV wird Bezug genommen auf den dritten Absatz der Fußnote 1 zur Vorbemerkung des MTV für die Chemische Industrie vom 24.06.1992 i.d.F. vom 08.05.2003. Insoweit heißt es dort (in der Vorbemerkung vor § 1 MTV):
”Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass zur Sicherung der Beschäftigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall abweichende tarifliche Regelungen auch in firmenbezogenen Tarifverträgen zwischen dem BAVC und der IG BCE vereinbart werden können. Soweit die tarifliche Regelung auch die bezirklichen Tarifentgeltsätze verändert, sind die firmenbezogenen Verbandstarifverträge von den regional zuständigen Arbeitgeberverbänden mit abzuschießen.”
Zu den Tarifvertragsparteien des firmenbezogenen VTV gehören u.a. der Landesverband Chemische Industrie Rheinland-Pfalz e.V., der Landesausschuss der Arbeitgeberverbände Chemie NRW und der Arbeitgeberverband Nord-Ost Chemie.
Die Beklagte zahlte der Klägerin über den 01.06.2005 und den 01.07.2005 hinaus Vergütungen und Aufstockungsleistungen weiter ausgehend von einem monatlichen Betrag in Höhe von 2.084,00 EUR brutto (auf die Entgeltnachweise in der Anlagenbeiakte (ABA) wird jeweils verwiesen).
Die Klägerin macht folgende Ansprüche gegen die Beklagte geltend:
1. Sie beansprucht hinsichtlich aufgelaufener Differenzen hinsichtlich der Vergütungen und Aufstockungsleistungen für die Zeit von Juni 2005 bis Mai 2006 die Zahlung von 949,20 EUR brutto (= 12 – Monate – × 79,10 EUR brutto). Den monatlichen Differenzbetrag von 79,10 EUR ermittelt die Klägerin...