Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung überschießender Provisionsansprüche mit Mindereinnahmen aus Vormonaten. Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Anrechnung monatlicher Zahlungen auf zu erwartende Provisionen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der in einem Altersteilzeitvertrages vereinbarten monatlichen Zahlung von 2.500 EUR brutto handelt es sich lediglich um eine Vorschusszahlung und nicht um ein Festgehalt, wenn dort der Begriff "Provisionsvorschuss" und die Regelung verwendet wird: "Zur Finanzierung der Altersteilzeit werden während der Arbeitsphase monatlich 5.000,00 EUR auf zu erwartende Provisionen angerechnet"; dem steht eine Regelung nicht entgegen, wonach die überschießende Provision ("bezogen auf die einzelnen Monate") am Ende der Leistungsphase abgerechnet und ausgezahlt werden soll, denn diese Vereinbarung beinhaltet keinen Ausschluss der Verrechenbarkeit von "Minderprovisionen" mit "Überprovisionen" sondern besagt ihrem Wortlaut nach vielmehr lediglich, dass bei der Berechnung überschießender Provisionen jeweils Monatszeiträume zugrunde zu legen sind, nicht hingegen, dass demgegenüber Minderverdienste aus anderen Monaten unberücksichtigt bleiben sollen.
2. Für eine Verrechenbarkeit der von der Arbeitnehmerin (als Verkäuferin in der Abteilung "Grundstücke und Finanzierung") in einzelnen Monaten über einen Betrag von 5.000 EUR hinaus erwirtschafteten Provisionen mit Minderprovisionen aus anderen Monaten sprechen insbesondere auch die wechselseitigen Erklärungen der Parteien vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages, wenn der Vorschlag der Arbeitnehmerin für eine monatliche Festvergütung (verbunden mit der Möglichkeit des Hinzuverdienens von Provisionen im Falle der Überschreitung bestimmter Summen) seitens der Arbeitgeberin abgelehnt worden war (und die Arbeitnehmerin als Erklärungsempfängerin folglich nicht davon ausgehen konnte, dass die Arbeitgeberin mit der Vereinbarung eines monatlichen Mindestgehalts einverstanden war oder diesbezüglich ihrerseits ein entsprechendes Angebot unterbreiten wollte) und die letztlich getroffene Vergütungsregelung einem Vorschlag der Arbeitnehmerin entspricht, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Provisionsregelung der "aktuellen Handhabung" angepasst werden soll und dass der unterbreitete Formulierungsvorschlag die "derzeitige Handhabung der Provisionsabrechnung" wiedergibt, was die Arbeitgeberin ihrerseits als Erklärungsempfängerin nur dahingehend verstehen konnte, dass die in der Vergangenheit geübte tatsächliche Verrechnung überschießender Provisionsansprüche aus einzelnen Monaten mit nicht ins Verdienen gebrachten Vorschüssen aus anderen Monaten beibehalten werden soll.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 20.03.2013; Aktenzeichen 1 Ca 1195/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.3.2013, Az.: 1 Ca 1195/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Provisionsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.01.2001 als Verkäuferin in der Abteilung "Grundstücke und Finanzierung", zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30.11.2000 beschäftigt, der u.a. folgende Bestimmung enthält:
"§ 5 Vergütung
Die Mitarbeiterin erhält für ihre vertragliche Tätigkeit eine monatliche Zahlung von DM 6.000,00 brutto, die aus Provisionen besteht (DM 72.000,00 p.a.) Diese Zahlung ist jeweils am 15. eines Monats fällig und setzt sich wie folgt zusammen:
bis zum Erreichen von DM 6.000,00: 1,0% des Bruttoverkaufsbetragesvon DM 6.001,00 bis DM 10.000,00: 1,5% des Bruttoverkaufsbetragesüber DM 10.000,00: 2,0% des Bruttoverkaufsbetrages
Die Zahlungen erfolgen bargeldlos.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden von der Firma nach lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgeführt.
Durch die vorgenannte Vergütung ist die gesamte vertragsgemäße Tätigkeit der Mitarbeiterin einschließlich etwaiger Mehrarbeit, Reisezeit usw. abgegolten."
Mit Schreiben vom 27.05.2013 schlug die Beklagte der Klägerin vor, den § 5 des Arbeitsvertrages "um Missverständnissen vorzubeugen" wie folgt zu ändern:
"Die Mitarbeiterin erhält für ihre vertragliche Tätigkeit einen monatlichen Vorschuss auf die zu erwartenden Provisionen in Höhe von Euro 3.068,00 brutto (Euro 36.816,00 p.a.). Die Vorschüsse sind jeweils am 15. eines Monats fällig.
Der Provisionsanspruch entsteht mit Erreichen des vereinbarten Umsatzzieles. Zu diesem Zweck erstellt die Firma halbjährlich eine Übersicht über den Stand der jeweiligen Umsätze.
Die Provisionen berechnen sich wie folgt:
bis zum Erreichen von Euro 3.068,00 1,0% des Bruttoverkaufsbetragesvon Euro 2.069,00 bis Euro 5.113,00 1,5% des Bruttoverkaufsbetragesüber Euro 5.113,00 2,0% des Bruttoverkaufsbetrages
Sind die erzielten Provisionen geringer als der gezahlte Provisionsvorschuss, so werden die später fällig werdenden Provisionen erst dann ausbezahlt, we...