Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsentgelt. Überstunden, Lohnausfallprinzip, Referenzprinzip
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach § 11, I S. 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Zu den danach nicht zu berücksichtigenden Überstunden zählen nicht die regelmäßig anfallenden, über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeitsstunden. Die tarifliche Arbeitszeit ist für die Bemessung der Entgeltfortzahlung dann ohne Belang, wenn sie mit der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht übereinstimmt.
2.
Dass nach dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (Bundesgesetzblatt I 1476) ab 01.10.1996 die für die Überstunden geleisteten Vergütungen nicht mehr in die Berechnung des Urlaubsentgeltes einzubeziehen sind, hat seinen Sinn darin, zufällige Unterschiede in der Berechnung des Urlaubsentgeltes zu vermeiden. Der Arbeitnehmer soll während des Urlaubs das Entgelt erhalten, das er regelmäßig als Arbeitsverdienst zu beanspruchen hat, wobei zufällig anfallende Überstunden keine Bedeutung mehr haben sollen.
Dies ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer im Urlaub grundsätzlich über die Vergütung verfügen soll, wie sie ihm bei Fortsetzung der Arbeit zustünde. Unter der in § 11, I S. 1 BUrlG angesprochenen Überstundenvergütung ist deshalb nur die Vergütung zu verstehen, die für unregelmäßig anfallende Mehrarbeitsstunden geleistet wird, und mit der der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum nicht sicher hätte rechnen können.
Normenkette
BUrlG § 11
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Vorbehaltsurteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 9 Ca 1796/99) |
Nachgehend
Fundstellen
BB 2000, 2315 |
DB 2001, 436 |
AuA 2001, 142 |