Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Rechtsmissbrauch. Überschreiten der 2-Jahres-Grenzes des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns
Leitsatz (redaktionell)
Ein vorhergehender Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber hat nur dann bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Dies gilt auch bei konzernverbundenen Arbeitgebern.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 17
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 1 Ca 2005/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.02.2008, Az.: 1 Ca 2005/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.09.2008 geendet hat.
Mit Arbeitsvertrag vom 19.04./01.05.2006 wurde die Klägerin von der W Administration und Steuerung GmbH befristet für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 29.09.2006 als Reinigungskraft eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit schriftlicher Vereinbarung vom 25.09.2006 bis zum 30.04.2007 verlängert.
Die W Administration und Steuerung GmbH verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Aufgrund eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrages wurde die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2006 bis 30.04.2007 der Beklagten zur Arbeitsleistung als Reinigungskraft überlassen und von dieser bei der U KG in Ludwigshafen eingesetzt.
Am 02.04.2007 unterzeichnete die Klägerin einen Arbeitsvertrag, in welchem auf Seite 1 handschriftlich als Eintrittsdatum der „02.04.07” und eine Befristung zum „28.09.07” eingetragen ist. In Ziffer 3.1 auf Seite 2 des Vertragsformulars heißt es, dass das Arbeitsverhältnis zur Probe für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen wird. Mit schriftlicher Ergänzung zum Arbeitsvertrag, die von der Klägerin unterzeichnet und auf dem Feld „Unterschrift Vorgesetzter” neben der Unterschrift mit dem Firmenstempel der Beklagten versehen ist, wurde das Eintrittsdatum auf den 01.05.2007 berichtigt.
Am 17.09.2007 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten schriftlich eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30.09.2008.
Die Klägerin wurde auch während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durchgängig auf ihrem früheren Arbeitsplatz als Reinigungskraft bei der U KG in Ludwigshafen eingesetzt.
Mit ihrer am 20.10.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.09.2008 geltend gemacht.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.02.2009 (Bl. 90 – 95 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien – Beschäftigung der Klägerin in Vollzeit als Gebäudereinigerin bei der Beklagten – nicht aufgrund einer Befristung zum 30.09.2008 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.02.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 – 12 dieses Urteils (= Bl. 95 – 100 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 25.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 20.05.2009 begründet.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, zwar treffe es zu, dass sie – die Klägerin – objektiv betrachtet mit zwei verschiedenen Arbeitgebern befristete Verträge geschlossen habe. Hiervon habe sie jedoch nichts gewusst. Unstreitig sei sie seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auf ein und demselben Arbeitsplatz, bei gleichbleibender Tätigkeit, eingesetzt worden. Ihr sei niemals mitgeteilt worden, dass sie durch ihre (frühere) Arbeitgeberin an ein anderes Unternehmen der V-Gruppe im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung verliehen worden sei. Erstmals durch die Mitteilung der Beklagten unmittelbar vor Prozessbeginn habe sie erfahren, dass sie vor dem Arbeitsvertrag mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitunternehmen gestanden habe. Entgegen ihrer sich aus dem Nachweisgesetz ergebenden Verpflichtung habe die Beklagte ihr, trotz mehrfacher Aufforderung, lediglich die – nicht lesbare – Durchschrift des Vertrages vom 02.04.2007, nicht hingegen die sonstigen Verträge und Verlängerungsabreden ausgehändigt. Dieser Verstoß gegen das Nachweisgesetz dürfe nicht sanktionslos bleiben. Die Beklagte habe in kollusivem Zusammenwirken mit der W Administration und Steuerung GmbH unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Arbeitgeberwechsel vertuscht, um statt der Zweijahresfrist des § 14 Abs. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu vier Jahren befristen zu können. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, beschäftige die V-Gruppe verheiratete Arbeitnehmer...