Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung. Unbegründete Befristungskontrollklage einer Arbeitsvermittlerin bei unzureichenden Darlegungen zur missbräuchlichen Ausnutzung der Sachgrundbefristung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Werden die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein, vergleiche BAG, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 AZR 260/12.
2. Bei einer Gesamtdauer der Befristung von fünf Jahren und einem Monat und dem Abschluss eines Ausgangsvertrags und von sieben Verlängerungsverträgen ist eine missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung durch den Arbeitgeber nicht indiziert.
Normenkette
BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 12.03.2014; Aktenzeichen 10 Ca 2038/13) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.
Die 1968 geborene Klägerin ist seit dem 01. Dezember 2008 bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in M. aufgrund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Es handelt sich um Verträge mit folgenden Laufzeiten:
01. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 21. November 2008 (Bl. 9 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 21. November 2008 (Bl. 97 d. A.) heißt es:
"Befristungsgrund:
§ 14 Abs. 2 TzBfG"
01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 30. November 2009 (Bl. 11 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 30. November 2009 (Bl. 98 d. A.) heißt es unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Beklagten:
Frau A., geb. 1968, wird daher für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 als Arbeitsvermittlerin U 25 mit Beratungsaufgaben bei der Agentur für Arbeit M. nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt.
01. Januar 2011 bis 30. Juni 2011
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 11. November 2010 (Bl. 13 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 11. November 2010 (Bl. 99 d. A.) heißt es:
"Befristungsgrund:
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung)
Zur vorübergehenden Vertretung einer Mitarbeiterin für die Dauer von Mutterschutz und Elternzeit. Diese hat bis zum 12.09.2011 Elternzeit beantragt. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin nach Mutterschutz und Elternzeit die Arbeit wieder aufnehmen wird. Der Vertretungsbedarf wird aufgrund der geplanten Rückkehr der Mitarbeiterin wegfallen."
01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 08. Juni 2011 (Bl. 15 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 06. Juni 2011 (Bl. 109 d. A.), heißt es:
"Befristungsgrund:
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG - Vertretung
Zur vorübergehenden Vertretung einer Mitarbeiterin für die Dauer von Mutterschutz und Elternzeit. Diese hat schriftlich vereinbart bis zum 02.04.2012 Elternzeit zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin nach Mutterschutz und Elternzeit die Arbeit wieder aufnehmen wird. Der Vertretungsbedarf wird aufgrund der geplanten Rückkehr der Mitarbeiterin wegfallen."
01. Januar 2012 bis 13. Juli 2012
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2011 (Bl. 17 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 19. Dezember 2011 (Bl. 110 d. A.) heißt es:
"Befristungsgrund:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG- Vertretung
Zur vorübergehenden Vertretung von Frau R. L., die sich bis zum 13.07.2012 in Elternzeit befindet."
14. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 23. April 2012 (Bl. 19 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 25. April 2012 (Bl. 111 d. A.) heißt es:
"Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung
Frau A. wird zur vorübergehenden Vertretung von Frau K., die sich in Sonderurlaub befindet, weiterbeschäftigt."
01. Januar 2013 bis 31. August 2013
Die Laufzeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 23. November 2012 (Bl. 21 f. d. A.). In einem von der Klägerin unterschriebenen internen Vermerk vom 21. November 2012 (Bl. 28 d. A.) heißt es:
"Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung
Zur vorübergehenden Vertretung von Frau E., die sich bis 31.12.2013 in Elternzeit...