Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit. Kleinbetrieb. Kündigung. Verein. Vertretungsmacht. Vorstand. Ordentliche Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, Eine zeitnahe Mittelverwendung ist auch gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Umfasst der Vereinszweck gemäß Satzung u.a. die Ausbildung und Fortbildung von Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Reiten, im Umgang mit Pferden sowie in deren Haltung und Ausbildung, so ist die Frage, von wem und in welcher Art und Weise der Reitunterricht durchgeführt wird, von entscheidender Bedeutung.
Normenkette
AO § 55; BGB §§ 242, 26 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 05.01.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1370/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2011, Az.: 3 Ca 1370/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 25.06.2010 zum 30.09.2010 aufgelöst worden ist.
Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem als gemeinnützig anerkannten Verein, seit dem 01.01.2008 als Reitlehrerin zu einem jährlichen Durchschnittsverdienst von 2.460,– EUR brutto beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig keine Anwendung. Der beklagte Verein kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.06.2010 ordentlich zum 30.09.2010, wogegen die Klägerin sich mit ihrer am 16.07.2010 beim Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage gewendet hat.
Die Klägerin hat insoweit erstinstanzlich insbesondere die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtsunwirksam, da sich der Vorstand bei Ausspruch der Kündigung in Widerspruch zumindest zu der Mehrheit der aktiven Vereinsmitglieder gestellt habe. Die Kündigung sei auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgesprochen worden. Dies verstoße, wie die gesamte aktuelle wirtschaftliche Vereinsstrategie, gegen den Gemeinnützigkeitsgrundsatz der Vereinssatzung. Der Beschluss zum Ausspruch der Kündigung sei vom Vorstand auch nicht satzungsgemäß gefasst worden. Ebenso sei der Beirat nicht satzungsgemäß beteiligt worden. Der Vorstand hätte eine Mitgliederversammlung einberufen müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2011, Az.: 3 Ca 1370/10 (Bl. 138 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluss vom 19.11.2010 (Bl. 117 d. A.) Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, am 21.06.2010 habe der Vorstand mit Mehrheit den Ausspruch einer Kündigung gegenüber der Klägerin beschlossen und der Beirat sei diesbezüglich beteiligt worden und habe am 23.06.2010 gleichfalls Zustimmung erteilt, durch Vernehmung der Zeugin A. S.. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.01.2011 (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kündigung ein wirksam gefasster Vorstandsbeschluss zu Grunde gelegen. Ebenfalls habe die Beweisaufnahme bestätigt, dass der Beirat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt habe. Zudem binde das Zustimmungserfordernis nach § 11 Ziff. 2 der Satzung den Vorstand nur im Innenverhältnis. Der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die beabsichtigte Kündigung habe es nach der Satzung nicht bedurft. Wenn sich die Mehrheit der von der Klägerin betreuten Reitschüler/innen sich für deren Verbleib ausgesprochen hätten, stelle diese Mehrheit nicht die Mehrheit der Vereinsmitglieder dar. Der Vorstand habe jedoch die Interessen nicht nur der durch den Kündigungsausspruch unmittelbar betroffenen Reitschüler, sondern das Vereinsinteresse insgesamt zu wahren und zu fördern. Der Beklagte habe sich auch nicht in Widerspruch zu seiner satzungsmäßig vorgegebenen Gemeinnützigkeit gesetzt. Ein Verein müsse durch Einnahmen Investitionen und Ausgaben sicherstellen, um der von ihm verfolgten Gemeinnützigkeit entsprechen zu können. Deshalb müsse bezogen auf die Einnahmen- und Ausgabensituation wirtschaftlich gedacht, kalkuliert und gearbeitet werden. Es sei daher zulässig, dass bei der Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt worden sei. Schließlich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausspruch der vorliegenden Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoße.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 01.02....