Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussverbot. Befristung. Sachgrund. Verlängerung. Vertragsänderung. Befristung ohne Sachgrund
Leitsatz (redaktionell)
Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Die Bedingungen des Ausgangsvertrags müssen also während der gesamten Vertragslaufzeit nicht unverändert beibehalten werden.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 6 Ca 606/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 606/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.08.2009 geendet hat.
Die Beklagte stellt vornehmlich Mähdrescher her. Sie schloss mit dem Kläger einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.01.2008 bis 31.10.2008 ab. Mit Vereinbarung vom 21.10.2008 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2009 verlängert. Mit Schreiben vom 28.10.2008 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Zusammenbauschlossers in der Abteilung 0 ab 01.11.2008 zugewiesen. Der Kläger wurde nach Entgeltgruppe 1 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vergütet.
Mit seiner am 11.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.08.2009 geltend. Außerdem verlangt er für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.01.2010.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und ihrer Sachanträge erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 606/09 (Bl. 59 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 21.10.2008 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2009 sei wirksam. Es handele sich um die nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Sachgrund wirksame erstmalige Verlängerung des am 14.01.2008 abgeschlossenen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages. Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 28.10.2008 hätten die Parteien keine weitere der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Befristung vereinbart, sondern lediglich die Arbeitsbedingungen während der Laufzeit der sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses geändert. Vereinbarten die Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, unterliege eine solche Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle, weil sie keine neue Befristungsabrede enthalte. Es könne dahin stehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.11.2008 eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen habe. Dies sei befristungsrechtlich ohne Bedeutung. Auch liege hierin kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. TzBfG, selbst wenn man von einer Änderung der Vertragsbedingungen mit Wirkung ab dem 01.11.2008 ausgehe, da lediglich die Befristung, also die Vertragsdauer, dem Schriftformerfordernis unterliege. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 6 – 9 des Urteils (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 31.03.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.05.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.05.2010, begründet. Er trägt vor, er sei nur bis zum 03.11.2008 in der ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Verpacker unter zutreffender Eingruppierung in Entgeltgruppe E 1 ERA tätig gewesen. Ab dem 03.11.2009 habe ihm die Beklagte per Direktionsrecht eine gänzlich andere, höherwertige Tätigkeit als Zusammenbauschlosser zugewiesen, die zumindest nach Entgeltgruppe 3 ERA zu vergüten gewesen sei. Hierdurch habe die Beklagte per Weisung unzulässig einseitig die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten vollständig ausgetauscht. Ab dem 03.11.2008 sei er daher nicht mehr im Rahmen des ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages vom 14.01.2008 beschäftigt worden, der Grundlage der Vertragsverlängerung vom 21.10.2008 gewesen sei, sondern in einem rechtlich völlig anders ausgestalteten Arbeitsverhältnis. Außer der Identität der Parteien habe ab 03.11.2008 keine gemeinsame Schnittmenge mit dem ursprünglich befristeten Arbeitsvertrag mehr bestanden,...