rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussverbot. Befristung. Sachgrund. Verlängerung. Vertragsänderung. Befristung ohne Sachgrund
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Die Änderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Eine Befristungskontrolle findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird.
3. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Bei der sachgrundlosen Befristung kommt eine derartige Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 6 Ca 589/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 11. März 2010, Az.: 6 Ca 589/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31.07.2009 geendet hat.
Die Beklagte stellt in ihrem Werk in Z. vornehmlich Mähdrescher her. Sie schloss mit dem Kläger (geb. am 02.11.1984, ledig) einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.01.2008 bis zum 15.08.2008 (Bl. 18-19 d.A.). Danach wurde der Kläger als Zusammenbauschlosser in der Abteilung 12 zu einem Entgelt nach Entgeltgruppe 1 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz eingestellt. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Die Parteien vereinbarten am 15.07.2008 die erste Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2008, am 04.12.2008 die zweite Verlängerung bis zum 31.03.2009 und am 16.02.2009 die dritte Verlängerung bis zum 31.07.2009 (Bl. 122 d.A.).
Mit seiner am 31.07.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.07.2009 geltend. Außerdem verlangt er für den Fall des Obsiegens hilfsweise seine Weiterbeschäftigung und hilfsweise die Zahlung von Annahmeverzugslohn – zweitinstanzlich – für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.11.2009 (4 × EUR 2.902,40 brutto).
Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und der Sachanträge in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 11.03.2010 (dort Seite 3-6 = Bl. 65- 68 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.03.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 16.02.2009 vereinbarte Befristung zum 31.07.2009 sei wirksam. Es handele sich um die zulässige dritte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2009 eine höherwertigere Tätigkeit zugewiesen habe. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Folglich habe die Zuweisung der Tätigkeit des Punktschweißens ab 01.04.2009 keinen Einfluss auf die Befristungsdauer und unterliege auch nicht der Befristungskontrolle. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG vor, wenn man von einer Änderung der Vertragsbedingungen ab dem 01.04.2009 ausgehe, da lediglich die Befristung, also die Vertragsdauer, dem Schriftformerfordernis unterliege. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 11 des Urteils (= Bl. 69-73 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 31.03.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.05.2010, der am 19.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
Er trägt vor, er sei bis zum 31.03.2009 durchgehend mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach Entgeltgruppe 1 ERA als Zusammenbauschlosser in der Mähdrescherbody-Seitenwandmontage eingeset...