Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageänderung in der Berufungsinstanz. Nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Unwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses. Klagefristen bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden. Keine abschließende Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-8 TzBfG. Vorübergehender Beschäftigungsbedarf als Befristungsgrund. Abgeltung des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260 ZPO, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 314/17 - BeckRS 2018, 32667 m. w. N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13 - NJW 2014, 3314; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842).Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Sie ist sachdienlich im Sinn des § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 314/17 - BeckRS 2018, 32667 m. w. N.).
2. Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist möglich. Sie bedarf jedoch eines Sachgrundes (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - NZA 2017, 849, 852 Rz. 27). Das gilt auch für einen mangels Schriftform unwirksam befristeten Arbeitsvertrag, der ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zur Folge hat (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - NJW 2005, 2333, 2334). Durch den Abschluss eines weiteren, befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - NZA 2016, 949, 950 Rz. 14).Durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor mündlich getroffenen Befristungsabrede kann allenfalls das bereits nach § 16 S. 1 TzBfG unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich (formwirksam) befristet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Parteien übereinstimmende, auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgeben, so wenn die Parteien vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen haben, von der die in dem schriftlichen Vertrag enthaltene Befristung abweicht, zum Beispiel durch Vereinbarung eines anderen als des zuvor mündlich vereinbarten Beendigungszeitpunkts. In diesem Fall enthält der schriftliche Vertrag eine eigenständige - dem Schriftformgebot entsprechende - Befristung. Das zunächst unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis wird nachträglich befristet (BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - NZA 2017, 908, 912 Rz. 39; vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - NZA 2008, 108, 109 Rz. 18; Gräfl/Arnold/Gräfl, TzBfG, 4. Aufl. 2016, § 14 TzBfG Rz. 372).
3. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn lediglich mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags, ist die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass zum vereinbarten Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Halten die Parteien die mündlich getroffene Befristungsabrede nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer lediglich in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung nach § 141 BGB rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs. 2 BGB ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer mündlich und damit formnichtig getroffenen Befristungsabrede nicht anwendbar (BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - NZA 2017, 908, 912 Rz. 38; vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - NZA 2008, 108, 109 Rz. 18; vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - NJW 2005, 2333, 2335 m. w. N.).
4. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden wird die Klagefrist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 S. 1 TzBfG, der auf die "Befristung eines Arbeitsvertrages" und nicht eines "Arbeitsverhältnisses" abstellt. Es ist dabei auch nicht danach zu unterscheiden, ob die nachfolgende Befristungsvereinbarung mit oder ohne zeitliche Unterbrechung geschlossen und ob sie als Neuabschluss oder als Vertragsverlängerung bezeichnet wurde. Eine der...