Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast. Überstunden. Überstundenvergütung eines Zeugwartes
Leitsatz (redaktionell)
Bestreitet der Arbeitgeber im Überstundenprozess die Behauptung des Arbeitnehmers, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht innerhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit zu erledigen waren, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche – geschuldete – Tätigkeit er ausgeführt hat.
Normenkette
BGB § 611; ZPO § 138
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1710/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2008 – 1 Ca 1710/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der als „Zeugwart und Betreuer in der Amateurabteilung” des beklagten Vereins bis 31.07.2007 tätig gewesene Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 15.803,76 EUR.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltens wird im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen im klageabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2008 – 1 Ca 1710/07 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Im vorerwähnten Urteil wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die von dem Beklagten bestrittene Mehrarbeit in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht worden sei. Der Beklagte habe in zulässiger Weise bestritten, dass die vom Kläger behauptete Mehrarbeit überhaupt angefallen sei. Da der Kläger in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei gewesen sei, erscheine es plausibel und nachvollziehbar, dass der Vorstand tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt hätte, ob und gegebenenfalls wann der Kläger die vertraglich vorgesehene Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten habe.
Die vorgelegten Aufstellungen bewiesen nicht, dass der Kläger tatsächlich in der fraglichen Zeit gearbeitet habe; sie stellten lediglich private Aufzeichnungen dar, die nicht von einem Vorgesetzten gegengezeichnet gewesen seien. Der Kläger habe lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch Pausenzeiten aufgelistet, so dass sich den Aufzeichnungen die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit nicht entnehmen ließe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die angeblichen Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder von dem Beklagten gebilligt oder geduldet worden seien.
Dem Sachvortrag ließe sich auch nicht entnehmen, in welcher Kalenderwoche welche Arbeiten zugewiesen worden seien, die in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht hätte erledigt werden können. Die vom Kläger beispielhaft aufgeführten Sonderaufgaben ließen sich nicht bestimmten Zeiträumen zuordnen. Daraus, dass die Personalangestellte Z. die nachträglich abgegebene Stundenliste kommentarlos entgegen genommen habe, habe der Kläger nicht auf ein Einverständnis oder eine Duldung des Beklagten schließen dürfen. Im Übrigen sei aufgrund der Anwesenheitspflicht nur bei Trainingseinheiten, sowie bei Heim- und Auswärtsspielen davon auszugehen, dass er etwaige Überstunden durch Freizeit selbst habe ausgleichen können.
Für den Fall, dass es nicht möglich gewesen sein sollte, hätte er gegenüber der Beklagten eine entsprechende Hinweispflicht gehabt. Dies gelte erst recht, wenn für die Bewältigung der Arbeit erhebliche Überstunden nötig gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 165-172 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 14.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 16.06.2008 eingelegte und am 14.08.2008 begründete Berufung.
Die Berufung des Klägers beanstandet insbesondere, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen nicht in Einklang mit § 138 ZPO stünden. Die Behauptung des Beklagten zu einer fehlenden Kenntnis von der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers sei unglaubwürdig, da der Beklagte die Stundenerfassungszettel erhalten habe. Die vielen Fahrten zum Flughafen und zu Ärzten, oftmals auch nachts, und an Wochenenden, habe der Beklagte eingefordert. Insoweit habe er die Leistung des Klägers auch eindeutig geduldet.
Die Zuordnung der Stunden fiele zwar schwer, jedoch habe der Kläger über 38 Seiten hinweg selbst Beginn und Ende der Arbeitszeit und die nach Abzug der Pausen verbleibenden Bruttoarbeitsstunden vorgetragen.
Die Abgabe der Stundenzettel erst am Monatsende liege in der Natur der Sache; zum anderen hätte der exorbitante Umfang der geleisteten Stunden auffallen müssen.
Der Kläger habe im Übrigen davon ausgehen dürfen, dass die Stundenzettel vom Arbeitgeber auch gelesen würden. Dass der Beklagte die Stundenzettel habe lediglich abheften lassen, überzeuge nicht; insoweit läge eine Schutzbehauptung vor.
Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf die Berufungsschrift des Klägers vom 04.08.2008 (Bl. 202-205 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt...